Norm
GewO 1994 §124 Z11Rechtssatz
Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt damit den Regeln des ÖffnungszeitenG. Von diesen Bestimmungen sind gemäß § 1 Abs 4 lit e ÖffnZeitG Tankstellen (nur) für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf der im § 171 Abs 2 GewO 1994 angeführten Waren ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107109Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_005