Norm
GewO 1859 §139 Abs2 litaRechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine mit der Verurteilung schon nach dem Gesetze verbundene Rechtsfolge, sondern bedarf gemäß dem § 139 Abs 2 lit a GewO eines besonderen, im Ermessen der Gewerbebehörde stehenden Bescheides, der unabhängig davon ergehen oder unterbleiben kann, ob der Eintritt der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs 2 des G über die bedingte Verurteilung 1949 vorläufig aufgeschoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0060237Dokumentnummer
JJR_19641022_OGH0002_0090OS00015_6400000_001