Norm
GewO 1973 §139 Abs2 litaRechtssatz
Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung 1947 für den Buchhandel können entsprechend den Bestimmungen des § 139 Abs 2 lit a GewO von der Sektionsleitung Handel der Bundeswirtschaftskammer auf Antrag des Bundesgremialausschusses mit Ordnungsstrafen und mit Entzug der Gewerbeberechtigung geahndet werden. Ein Nichteinhalten der vom Verleger vorgeschriebenen Ladenpreise ist, da es sich bei der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung nicht um kwettbewerbsneutrale Vorschriften handelt, wettbewerbswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060868Dokumentnummer
JJR_19850402_OGH0002_0040OB00406_8400000_002