Rechtssatz: Betreibt der Berufungswerber in seinem Gastlokal in K einerseits eine ?Diskothek" mit der Sperrstunde 4.00 Uhr und der Aufsperrstunde um 10.00 Uhr, andererseits ein ?Cafe" mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr, wobei die Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich nicht vollkommen voneinander getrennt sind und wird ihm von der Behörde vorgeworfen, er habe das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Diskothek" am 24.01.2003 bis 4.55 Uhr im oa Standort für dort anwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gastgewerbetreibende ist gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 verpflichtet, ein Verweilen der Gäste im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abzuwenden. Selbst das Ankündigen der Sperrstunde ab ca. 03.40 Uhr sowie die an die Gäste gerichtete Aufforderung, das Lokal zu verlassen, reicht nicht, um der oben genannten Verpflichtung in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie durch den Gastwirt stellt ein taugliches Mittel zur Gewährleis... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Anwesenheit betriebsfremder Personen in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrzeit um 2.00 Uhr, sei es auch nur zum Zweck des Wartens auf ihre im Lokal beschäftigten Bekannten, bedeutet bereits eine Sperrzeitenüberschreitung. Daran ändert auch die Ankündigung der Sperrstunde um 1.30 Uhr durch Abdrehen der Beleuchtung und Spielen eines Liedes (?Sperrstund ist"), das Nichtausschenken von Getränken und das tatsächliche Verlassen des Lokals durch die Gäste um 2.00 Uhr... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin N-GesmbH dafür bestraft worden, dass die von der Gewerbeinhaberin in der Betriebsart einer Bar geführten Räume des Lokales ?M" in Wien, B-straße, nicht geschlossen gehalten und ca. 50 Personen (die auf der Tanzfläche getanzt bzw. Getränke konsumiert hätten) ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet worden sei. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als gewerberechtlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 152 Abs 3 erster Satz GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 erster Satz GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der Sperrzeiten ?geschlossen zu halten" sind, liegt schon dann vor, wenn Personen die diesbezüglichen Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zwecks Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebs... mehr lesen...