RS UVS Kärnten 2004/08/25 KUVS-2044/7/2003

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Die bloße Anwesenheit betriebsfremder Personen in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrzeit um 2.00 Uhr, sei es auch nur zum Zweck des Wartens auf ihre im Lokal beschäftigten Bekannten, bedeutet bereits eine Sperrzeitenüberschreitung. Daran ändert auch die Ankündigung der Sperrstunde um 1.30 Uhr durch Abdrehen der Beleuchtung und Spielen eines Liedes (?Sperrstund ist"), das Nichtausschenken von Getränken und das tatsächliche Verlassen des Lokals durch die Gäste um 2.00 Uhr nichts.

Schlagworte
Sperrzeit, Sperrzeitüberschreitung, Anwesenheit betriebsfremder Personen, Warten auf im Lokal Beschäftigte durch Betriebsfremde, Abdrehen der Beleuchtung, Nichtausschenken von Getränken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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