Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.4.2003 aufgrund der Berufung von Herrn Werner N, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA 1/8, vom 30.4.2002, GZ. MBA 1/8 ? S 16969/01, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 368 Z 9 GewO 1994 iVm § 152 Abs 1 und 3 GewO 1994 entschieden wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich des Tatvorwurfs, ?die Betriebsräume des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eine Bar in Wien, B-straße Lokal ?M" nicht geschlossen gehalten zu haben" Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben sowie diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Verfahrenseinstellung verfügt. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin N-GesmbH dafür bestraft worden, dass die von der Gewerbeinhaberin in der Betriebsart einer Bar geführten Räume des Lokales ?M" in Wien, B-straße, nicht geschlossen gehalten und ca. 50 Personen (die auf der Tanzfläche getanzt bzw. Getränke konsumiert hätten) ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet worden sei.
Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 22.07.2001 um 04:50 Uhr die Betriebsräume des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, B-straße, Lokal ?M", nicht geschlossen gehalten und ca. 50 Personen, die auf der Tanzfläche tanzten bzw. Getränke konsumierten, ein weiteres Verweilen in diesen Betriebsräumen gestattet hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 368 Z 9 in Verb. mit § 151 Abs 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 lit b) der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien LGBl. Nr. 25/2001 (Sperrzeitenverordnung)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 84,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 in Verbindung mit § 370 Abs 2 GewO 1994
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 8,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 92,40. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Mit Berufung wird ausgeführt, der Berufungswerber sei am 22.7.2001, um 04.50 Uhr, nicht anwesend gewesen. Er habe jedoch seine Mitarbeiter, insbesondere den sogenannten ?Abendgeschäftsführer", in regelmäßig stattfindenden Mitarbeiterbesprechungen, zumindest zwei Mal wöchentlich, angewiesen, die verwaltungsbehördlichen Vorschriften einzuhalten. Er habe ihn (gemeint wohl: den Abendgeschäftsführer) angewiesen, die mit 03.30 Uhr festgesetzte Sperrstunde strengstens einzuhalten. Die Musik sei daher um 03.00 Uhr, spätestens 03.10 Uhr, abzustellen gewesen. Er kontrolliere seine Weisungen zusätzlich zu den Mitarbeiterbesprechungen mindestens zwei Mal pro Woche stichprobenartig. Falls ein Mitarbeiter die Weisungen nicht befolge, habe er dienstrechtliche Konsequenzen sowie Pönale angedroht. Diese würden auch tatsächlich verhängt. Es ist die Einvernahme des Bruders des Berufungswerbers, Herrn Rudolf N, sowie von Frau Rikki Br beantragt worden.
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.4.2003, zu der der Berufungswerber wegen ?beruflicher Unabkömmlichkeit" nicht erschienen ist, ist zunächst der Anzeigeleger, Herr RvI. Peter W, zeugenschaftlich vernommen worden. Dieser hat folgende Zeugenaussage gemacht:
Der eigentliche Grund für mein Einschreiten im Lokal M in Wien, B-straße, am 22.7.2001 war eine Körperverletzung. Die habe ich in der vorliegenden Anzeige nicht angeführt, sondern diesbezüglich eine eigene Anzeige verfasst. Das Lokal liegt gleich neben dem Wachzimmer und war es mir daher am 22.7.2001 schon gut bekannt. Meine vorhergehenden Einsätze hatten alle mit Körperverletzung zu tun. Von Sperrstundenüberschreitungen in diesem Lokal hatte ich zuvor nur von Kollegen gehört. Mir war auch bekannt, dass es in diesem Lokal nicht genehmigten Publikumstanz geben soll, denn diesbezüglich gab es da eine Weisung des Administrationsbüros, wir sollten das Lokal in diese Richtung besonders überwachen.
Das Lokal besteht aus einem Bereich im Erdgeschoss und einem anderen im Keller. Beide Bereiche sind durch eine interne Treppe verbunden. Schankbereiche gibt es sowohl im Erdgeschoss als auch im Keller. Die WC Anlagen gibt es meines Wissens im Kellergeschoss und muss man vom Erdgeschoss in den Keller gehen, wenn man die Toilette aufsuchen will. Die beiden Bereiche waren bei meinem Einschreiten nicht voneinander getrennt, dass heißt es gab keine Kette oder sonstige Abschrankungen zwischen den beiden Geschossen. Ob die Räumlichkeiten im Erdgeschoss beleuchtet waren, weiß ich heute nicht mehr, der Stiegenabgang in den Keller war es jedenfalls. Im Erdgeschoss sind einige Personen herumgestanden bzw. haben dort zur Musik aus dem Keller getanzt.
Angestellte hat es im Erdgeschoss nicht gegeben, die waren bloß im Keller. Hinter der Bar war zumindest eine Angestellte. Zusätzlich war noch ein ?Türsteher" da. Wo ich diesen genau angetroffen habe, weiß ich heute nicht mehr, aber es war jedenfalls vor dem Lokal auf der Straße.
Ich bin um 4.50 Uhr im Lokal gewesen. Im Keller gibt es eine Tanzfläche, die etwas tiefer liegt als der restliche Raum. Diese Tanzfläche war beleuchtet und haben dort etliche Personen zur Musik getanzt. Weitere Personen standen bei der Bar. Diese hatten Getränke bei sich und haben getrunken.
Wie ich auf die Person des Herrn M als ? lt. Anzeige - gewerberechtlichem GF gekommen bin, weiß ich heute nicht. Die Sperrstunde für das Lokal war 4 Uhr. Um 4.50 Uhr war der Betrieb des Lokales (Anwesenheit von Gästen) daher verboten. Deswegen wurde Anzeige erstattet, ebenso wegen nicht erlaubtem Publikumstanz.
Ob die Eingangstür zum Lokal offen gestanden ist weiß ich heute nicht mehr.
Ich habe damals sicher mit dem Türsteher gesprochen. An die Anwesenheit der Zeugin Br kann ich mich nicht erinnern, will es aber nicht gänzlich ausschließen. Der Türsteher meinte, es sei ihm die Sperrstundenüberschreitung bewusst, aber die Leute seien ohnedies schon im Gehen. Über Vorhalt der Anzeige und der dort enthaltenen Rechtfertigung des Herrn M: Ich weiß heute nicht mehr, ob ich außer mit dem Türsteher auch noch mit anderen Personen gesprochen habe. Vielleicht war Hr. M der Türsteher, vielleicht auch nicht, und habe ich [in diesem Fall] daher mit zumindest zwei Personen (dem Türsteher und Herrn M) gesprochen. Besondere Umstände für die Sperrstundenüberschreitung sind mir nicht genannt worden. Daraufhin ist die beantragte Zeugin Friederike Br als Zeugin einvernommen worden. Sie hat folgendes angegeben:
Der Zeuge W ist mir nicht bekannt. Der BW ist der Bruder meines Lebensgefährten. Wenn der BW gerade keine Zeit hatte im Lokal zu sein, bin ich für ihn eingesprungen. Bis Lokalschluss bin ich nie geblieben. Längstens war ich bis 1 Uhr oder 2 Uhr im Betrieb und habe auf das Personal aufgepasst.
Ich selbst habe das Personal im Lokal öfters auf die Sperrstunde hingewiesen. Um 3.30 Uhr musste alles fertig sein. Ab 3 Uhr sollten die Gäste durch das Personal durch das Leiser-drehen der Musik und das Aufdrehen der Beleuchtung des Lokals auf das Verlassen des Lokals hingewiesen werden. Die Gäste sollten um 3.30 Uhr das Lokal verlassen haben. Das Abkassieren sollte spätestens um 3.30 Uhr beendet sein.
Ich bin höchstens einmal in der Woche für den BW eingesprungen. Ich habe aber auch fallweise im Büro des BW in Wien, S-gasse ausgeholfen. Nachher sind wir dann ab und zu gemeinsam ins Lokal in der B-straße gefahren und war ich da Zeuge, wie der BW das Personal instruiert hat, die Sperrstunde einzuhalten, wie ich es oben geschildert habe.
Meines Wissens ist der Betrieb im Erdgeschoss als Restaurant (Sperrstunde 1 Uhr früh) und im Keller als Bar (Sperrstunde 3.30 Uhr) geführt worden. Ob es Anmeldungen für zwei verschiedene Betriebsarten gegeben hat, weiß ich nicht. Es gab da eine Abtrennung des Erdgeschossbereiches von der Treppe [ins Kellergeschoss] mit einem Wandschirm.
Ein Polizeieinsatz wegen Sperrstundenüberschreitung, nicht genehmigtem Publikumstanz bzw. Körperverletzung ist mir nicht in Erinnerung. Herr M ist der Barkeeper, der am Abend die Verantwortung gehabt hat. Herr M ist sowohl von meiner Seite als auch durch den BW auf die Einhaltung der Sperrstunde hingewiesen worden. Ich war Zeuge von Anweisungen des Bw an Herr M, wo dieser unter Androhung von Sanktionen (bei Nichtbeachtung) auf die Einhaltung der Sperrstunde hingewiesen worden ist. Herrn M ist im Falle der Sperrstundenüberschreitung ein Bußgeld zwischen 1.000 und 1.500 S angedroht worden. Über die stichprobenartigen Kontrollen des BW kann ich aus eigener Wahrnehmung nichts sagen, da ich mit dem BW keine gemeinsamen Kontrollen betreffend Sperrstundeneinhaltung gemacht habe. Der BW hat die im Lokal anwesenden Personen zurecht gewiesen, wenn er von Missständen erfahren hat. Das betraf etwa das nicht pünktliche Aufdrehen des Lichtes im Lokal, mangelnde Sauberkeit, Probleme mit der Heizung etc. Von diesen Missständen hat der BW durch seine Lokalkontrollen Kenntnis erlangt. Zu diesen Besprechungen bin ich beigezogen worden, wenn es Tage betraf, an denen ich für das Lokal verantwortlich war. Über Vorhalt warum ich dann überhaupt für den Bw einspringen musste, wenn er an diesen Tagen ohnehin selbst kontrolliert hat:
Ich bin missverstanden worden. Das [die Besprechungen] betraf Tage, wo nicht ich, sondern der BW für das Lokal verantwortlich war. Beigezogen worden bin ich deswegen, damit ich weiß, worauf ich beim Personal besonders achten soll.
Wie oft der BW im Lokal kontrolliert hat, sodass es ? bei Missständen ? Nachbesprechungen gegeben hat, kann ich nicht sagen. Ich bin max. zwei- bis dreimal im Monat zu solchen Besprechungen des BW hinzugezogen worden. Wegen
Sperrstunden musste der BW keine solche Nachbesprechungen machen, weil er rechtzeitig vor Eintritt der Sperrstunde ins Lokal gekommen ist und daher dafür sorgen konnte, dass mit der Sperrstunde alles in Ordnung geht. Ich bin seit ca. 5 Jahren fallweise im gegenständlichen Lokal als Aufsichtsperson tätig. Daraufhin ist der aus dem Spruch ersichtliche Berufungsbescheid zunächst mündlich verkündet worden.
Hierfür waren folgende Gründe maßgebend:
Die N-GesmbH ist im Standort Wien, B-straße, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar berechtigt (Registerzahl 21189/g/01/08). Der Berufungswerber hat nicht bestritten, im Tatzeitpunkt 22.7.2001 zum diesbezüglichen gewerberechtlichem Geschäftsführer bestellt gewesen zu sein. Dass die Gewerbeinhaberin in dem betreffenden Strandort etwa über eine andere Gastgewerbeberechtigung mit früherer Sperrstunde (Betriebsart ?Restaurant") verfügt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Betriebsstätte der N-GesmbH in Wien, B-straße, war daher von der angelasteten Sperrstunde auszugehen, die sich aus der Betriebsart Bar ergibt. Der Berufungswerber hat auch gar nicht bestritten, dass im Rahmen seines gewerblichen Diskothekenbetriebs Gäste getanzt haben, die mit entsprechenden gastgewerblichen Leistungen (Getränken) versorgt wurden. Diese Umstände waren nicht etwa als unselbständige Nebenleistungen einer gemäß § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994
ausgenommenen ?musikalischen Darbietung bzw. Veranstaltung öffentlicher Belustigungen", sondern (allenfalls) als öffentliche Belustigung bzw. musikalische Darbietung in einem Gastgewerbebetrieb mit entsprechenden gastgewerblichen Leistungen zu beurteilen. Die Sperrstundenvorschriften blieben daher ungeachtet des Umstandes anwendbar, ob für die betreffende Publikumstanzveranstaltung etwa noch zusätzlich eine veranstaltungsbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre (so VfSlg 12.996).
Das Überschreiten der Sperrstunde selbst war nie strittig.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 152 (1) GewO 1994 in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 194/1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.
Gemäß § 152 (3) GewO 1994 in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 194/1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Gemäß § 1 (1) der Wiener Sperrzeitenverordnung 1998 wird für die Betriebsart Bar der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für Wien mit 4 Uhr (Sperrstunde) bzw. mit 10 Uhr (Aufsperrstunde) festgelegt. Ein Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 152 Abs 3 erster Satz GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 erster Satz GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der Sperrzeiten ?geschlossen zu halten" sind, liegt schon dann vor, wenn Personen die diesbezüglichen Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zwecks Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbebetriebs während der Sperrzeiten betreten können. Die Übertretung ist schon mit der bloß abstrakten, spruchgemäß aber näher zu spezifizierenden Zutrittsmöglichkeit verwirklicht. Befinden sich zusätzlich ?Gäste" im Betrieb, ist dieser Umstand nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung zu beurteilen. Der alleinige Vorwurf, der Betrieb sei ?nicht geschlossen" gewesen, bezeichnet für sich genommen noch keine konkrete Übertretung und ist als solcher nicht strafbar.
Das Verbot des § 152 Abs 3 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 idF der GewRNov 2002), wonach Gästen während der Sperrzeit in den angeführten Betriebsräumen und auf den angeführten Betriebsflächen ?ein weiteres Verweilen" nicht gestattet werden darf, wird in objektiver Hinsicht durch jede während der Sperrzeit zu
beobachtende, dem Betriebszweck des Gastgewerbebetriebs dienliche Anwesenheit von Personen in diesen Räumen bzw. auf diesen Flächen, in subjektiver Hinsicht durch das Unterlassen der bereits vor dem Eintritt der Sperrzeit erforderlichen diesbezüglichen
zumutbaren Abwehrmaßnahmen übertreten.
Unbestritten ?verweilten" im Tatzeitpunkt 22.7.2001, 4.50 Uhr, d.h. während der Sperrzeit, noch rund 50 Personen im Lokal, wobei sie teils auf der Tanzfläche tanzten, teils Getränke konsumierten. Soweit hier angelastet wurde, die Betriebsräume seien nicht geschlossen gehalten ?und" es sei Gästen ein weiteres Verweilen gestattet worden, ist nicht auszuschließen, dass dadurch in rechtlicher Hinsicht zwei Vorwürfe (nämlich der nicht näher konkretisierte Vorwurf des Betretenkönnens der Betriebsräume und der tatsächlich näher spezifizierte Vorwurf der Anwesenheit von Gästen ebendort) erhoben worden sein könnten. Der in ersterer Hinsicht der Anzeige zu entnehmende Umstand, wonach ?die Eingangstüre um 04.50 Uhr offen stand", ist dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Kenntnis gebracht worden. Mangels fristgerechter Anlastung der Art der unverschlossenen Zutrittsmöglichkeit zu den Betriebsräumen und den allfälligen sonstigen Betriebsflächen war der Berufung diesbezüglich Folge zu geben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen.
Zu beurteilen blieb die subjektive Tatseite des gestatteten ?Verweilens" von Gästen:
Beim Delikt des § 152 Abs 3 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 (nunmehr § 113 Abs 7 zweiter Satz 2. Fall GewO 1994 idF der GewRNov 2002) steht unter Strafe jede während der Sperrzeit gegebene, dem Betriebszweck des Gastgewerbebetriebs dienliche Anwesenheit von Personen. Dabei kann von einer Unterscheidung zwischen ?Ursache" und ?Erfolg" im Sinne eines Erfolgsdeliktes nicht die Rede sein und handelt sich beim vorliegenden Delikt daher um ein sogenanntes ?Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
Bei solchen Delikten ist es Sache des Beschuldigten, durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln bzw. durch Stellung entsprechender Anträge darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Hier hat der Berufungswerber zur Bescheinigung seines mangelnden Verschuldens Beweismittel dafür angeboten, dass er in regelmäßig, zumindest zwei Mal wöchentlich stattfindenden Mitarbeiterbesprechungen die Mitarbeiter, insbesondere den sogenannten ?Abendgeschäftsführer", zur Einhaltung der verwaltungsbehördlichen Vorschriften, etwa der mit ?03.30 Uhr" festgesetzten Sperrstunde, angewiesen habe. Diese Weisungen habe er zumindest zwei Mal pro Woche stichprobenartig kontrolliert und für den Fall des Zuwiderhandelns Konsequenzen angedroht. Aus der Vernehmung der Zeugin Friederike Br hat sich nicht etwa die Unrichtigkeit der in der Berufung aufgestellten Behauptungen ergeben. Sie sei im gegenständlichen Lokal seit fünf Jahren maximal einmal pro Woche in Vertretung des Berufungswerbers als Aufsichtsperson tätig gewesen. Bis Betriebsschluss sei sie aber nie, sondern längstens bis 02.00 Uhr geblieben. An den Tagen, an denen der Berufungswerber selbst kontrolliert habe, habe es keine Sperrstundenüberschreitung und deswegen auch nie
diesbezügliche ?Nachbesprechungen" gegeben. Er habe rechtzeitig für die Einhaltung der Sperrstunde gesorgt. Der bei der behördlichen Kontrolle im Lokal anwesende Herr M (der Barkeeper) sei sowohl durch den Berufungswerber als auch die Zeugin auf das Einhalten der Sperrstunde hingewiesen und seien ihm für den Fall der Zuwiderhandlung Sanktionen (Bußgeld zwischen S 1.000,-- und S 1.500,--) angedroht worden.
Dass Herr M erst kurz vor dem Tatzeitpunkt als diesbezüglich (faktisch) Lokalverantwortlicher eingesetzt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Besondere Gründe für die Sperrstundenüberschreitung hat er bei der Kontrolle nicht angegeben. Soweit sich der Berufungswerber bei der Überwachung des Herrn M auf die Zeugin Br verlassen hat, ist letztere unbestritten nie bis zum Eintritt der Sperrstunde (04.00 Uhr) im Lokal geblieben, sondern bereits zu einem Zeitpunkt (2 Uhr) gegangen, als der Betrieb jedenfalls noch andauerte. Anderes ist nie vorgebracht worden.
Der Berufungswerber hat nie behauptet, hinsichtlich jener Personen, die ihn als Kontrollperson im Lokal vertreten haben (wie etwa die Zeugin Br), irgend welche Überwachungsmaßnahmen gesetzt zu haben. Unabhängig davon, ob die gegenständliche Übertretung an einem Tag erfolgt ist, an dem speziell die Zeugin Br für den Berufungswerber eingesprungen ist (er selbst war im Tatzeitpunkt jedenfalls nicht im Lokal), hat sich diesbezüglich somit
bereits eine solch erhebliche Lücke im Kontrollsystem des Berufungswerbers ergeben, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften am gegenständlichen Tag nicht mehr mit gutem Grund erwartet werden konnte. Der Einvernahme des zu diesem entscheidenden Punkt gar nicht beantragten Bruders des Berufungswerbers bedurfte es daher nicht mehr.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 368 Z 9 GewO 1994 in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.
Über den Berufungswerber ist eine Strafe von rund 7 % der Strafobergrenze verhängt worden. Die Überschreitung der Sperrstunde um beinahe eine Stunde aufgrund des weiteren Verweilenlassens von rund 50 Personen in der dadurch noch ?offen gehaltenen" Betriebsstätte ist ein sehr gravierender Verstoß gegen die Sperrstundenvorschriften. Das eigene Vorbringen des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Verfahrensergebnis lässt keine solchen Umstände erkennen, die einen bloß unbeträchtlichen Sorgfaltsverstoß vermuten ließen. Auch sein Verschulden ist somit nicht gering.
Bei der Strafbemessung waren 6 im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige, im Entscheidungszeitpunkt noch ungetilgte Vormerkungen des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Da die betreffenden Übertretungen offenbar nicht als einschlägig zu werten waren, fällt ihm diesbezüglich kein Erschwerungsgrund zur Last. Auch sonst sind Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen. Ungünstige finanzielle Verhältnisse des Berufungswerbers sind nicht einmal behauptet worden. Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine Herabsetzung der im Ausmaß von nur rund 7 % der Strafobergrenze verhängten Geldstrafe selbst unter Bedachtnahme auf die aus formalen Gründen erfolgte Tateinschränkung nicht angebracht (vgl. etwa VwGH vom 16.12.1992, 92/02/0228), und war der Berufung somit keine Folge zu geben. Aufgrund der Tateinschränkung fallen dem Berufungswerber allerdings keine Berufungskosten zur Last.