Betreibt der Berufungswerber in seinem Gastlokal in K einerseits eine ?Diskothek" mit der Sperrstunde 4.00 Uhr und der Aufsperrstunde um 10.00 Uhr, andererseits ein ?Cafe" mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr, wobei die Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich nicht vollkommen voneinander getrennt sind und wird ihm von der Behörde vorgeworfen, er habe das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Diskothek" am 24.01.2003 bis 4.55 Uhr im oa Standort für dort anwesende Gäste, welche noch Getränke konsumiert hätten, offengehalten und habe auch noch die Musikanlage in Betrieb gestanden, obwohl die Sperrstunde des gegenständlichen Betriebes nach der Sperrzeitenverordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt wurde, so richtet sich die Sperrzeit gemäß § 3 Abs 2 Sperrzeiten-Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten nach dem Gastgewerbebetrieb mit der frühesten Sperrstunde, also dem ?Cafe" und somit 2.00 Uhr. Der gegen den Berufungswerber zu erhebende Tatvorwurf hat daher dahingehend zu lauten, dass während des Zeitraums zwischen der Sperrstunde (für das ?Cafe") um 2.00 Uhr und der Aufsperrstunde um 4.00 Uhr, das Lokal geschlossen zu halten ist. Der erhobene Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG und war daher in Anbetracht der Tatsache, dass eine Korrektur des Spruches wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr vorgenommen werden konnte, das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)