Der Gastgewerbetreibende ist gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 verpflichtet, ein Verweilen der Gäste im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abzuwenden. Selbst das Ankündigen der Sperrstunde ab ca. 03.40 Uhr sowie die an die Gäste gerichtete Aufforderung, das Lokal zu verlassen, reicht nicht, um der oben genannten Verpflichtung in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie durch den Gastwirt stellt ein taugliches Mittel zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrzeitenvorschriften dar.