RS UVS Kärnten 2004/10/08 KUVS-1888/13/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Gastgewerbetreibende ist gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 verpflichtet, ein Verweilen der Gäste im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abzuwenden. Selbst das Ankündigen der Sperrstunde ab ca. 03.40 Uhr sowie die an die Gäste gerichtete Aufforderung, das Lokal zu verlassen, reicht nicht, um der oben genannten Verpflichtung in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie durch den Gastwirt stellt ein taugliches Mittel zur Gewährleistung der Einhaltung der Sperrzeitenvorschriften dar.

Schlagworte
Sperrstunde, Überschreiten der Sperrstunde, Verpflichtungen des Gewerbetreibenden und Sperrstunde, Gendarmerie und Sperrstunde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten