IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Mai 2020, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bes... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. Der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO ist, dass der Tatbestand des § 85 Z 2 oder einer der in § 87 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Endigungs- bzw Entziehungsgrund auf eine natürliche Per... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 08.07.2020 Norm: GewO 1994 §111 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §91 Abs2AVG 1991 §57 Abs1VwGVG 2014 §13 Abs2
Rechtssatz: Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbest... mehr lesen...