Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war (vgl VwGH Ra 2015/04/0063; 2008/04/0213; 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs 2 GewO wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl VwGH Ra 2015/04/0063; 2011/04/0197 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020