Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2Rechtssatz
Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. Der Tatbestand kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehöres Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Aufl, 2001, § 87, Rz 14 mwN VwGH 2005/04/0029; 2005/04/0012).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020