Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO ist, dass der Tatbestand des § 85 Z 2 oder einer der in § 87 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Endigungs- bzw Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft bezieht. Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO stellt eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dar.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020