RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-AV-698/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
AVG 1991 §57 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO ist, dass der Tatbestand des § 85 Z 2 oder einer der in § 87 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Endigungs- bzw Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft bezieht. Die Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO stellt eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dar.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Entziehung; Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.698.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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