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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung einer Verordnungsbestimmung betreffend Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtsverbindlichen Charakters dieser bloßen VerordnungsermächtigungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §9 der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich in der Fassung LGBl 7000/50-13.
Die angefochtene "Verordnungsbestimmung" gestaltet die Rechtsstellung von Rechtsunterworfenen überhaupt in keiner Weise. Vielmehr handelt es sich dabei um eine - nicht rechtsverbindliche - Absichtserklärung des durch die GewO 1994 iVm Art18 B-VG zur Erlassung von Höchsttarifen ermächtigten Landeshauptmannes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Gewerberecht, RauchfangkehrergewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V59.1997Dokumentnummer
JFR_10009386_97V00059_01