TE Vfgh Beschluss 1999/6/14 V59/97

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7002 Rauchfangkehrergewerbe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich. LGBl 7000/50-13
GewO 1994 §108

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung einer Verordnungsbestimmung betreffend Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtsverbindlichen Charakters dieser bloßen Verordnungsermächtigung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag wendet sich die Antragstellerin, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-13. Begehrt wird die Aufhebung des ganzen §9 dieser Verordnung.

2. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erstattete eine Äußerung, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung dieses Individualantrages begehrt.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten begehrt in seiner Äußerung die Zurückweisung des Antrages.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1.1. §108 GewO 1994 (vor der Gewerberechtsnovelle BGBl. I 63/1997 noch als §115 leg.cit. gereiht), auf den sich die Verordnung, die den angefochtenen §9 enthält, stützt, lautet:

"Höchsttarife

§108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist."

1.2. Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-13, legt in ihren §§1, 2 und 3 Gebühren ziffernmäßig fest, regelt in §4 zulässige Zuschläge und enthält in §5 Anordnungen allgemeiner Natur sowie in den §§6 bis 8 solche zu einer Schlichtungsstelle, zum "Kehrstellenaufnahme- und Kehrgebührenberechnungsblatt" und zur Umsatzsteuer. Der angefochtene, die Verordnung abschließende §9 lautet:

"§9

Erhöhung der Höchsttarife

Eine Erhöhung der Höchsttarife erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich jährlich im Ausmaß der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe."

2. Gegenstand eines Individualantrages nach Art139 Abs1 B-VG kann nur eine Verordnung oder ein Teil einer Verordnung sein. Verordnungen im Sinne der Bundesverfassung sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 2071/1950, 6946/1972, 8807/1980, 9353/1982, 10882/1986, 13283/1992) von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnormen.

Das ist bei der angefochtenen "Verordnungsbestimmung" deshalb nicht der Fall, weil sie die Rechtsstellung von Rechtsunterworfenen überhaupt in keiner Weise gestaltet. Vielmehr handelt es sich dabei um eine - nicht rechtsverbindliche - Absichtserklärung des durch die GewO 1994 i.V.m. Art18 B-VG zur Erlassung von Höchsttarifen ermächtigten Landeshauptmannes.

3. Der Antrag war daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V59.1997

Dokumentnummer

JFT_10009386_97V00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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