IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vom 21.02.2022, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf Euro 400,00 ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, vom 30.04.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.04.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem § 45 A... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Princeton, Y, USA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.07.2018, Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.02.2019 Index: 50/01 GewerbeordnungL70407 Privatzimmervermietung Tirol
Norm: GewO 1994 §1 Abs2;GewO 1994 §111 Abs1 Z1;PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1
Rechtssatz: Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2017, Zahl SG****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gegenüber der ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 500,... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 2, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Y, vom 08.20.17 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.06.2017, ****, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folg... mehr lesen...