Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung von Wohnraum nicht mehr die Rede sein kann: Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie der Verrechnung eines Pauschalpreises an statt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ausgeübt.
Schlagworte
Bewegliches System; Versteinerungstheorie;Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Z Ro 2019/04/0019-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2019, Z LVwG-2018/15/1757-5, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.15.1757.4Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020