TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/5 LVwG-2017/41/1930-5

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1
GewO 1994 §1 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- auf € 350,--, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird und es im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 96/2017 verletzt.“

2.       Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit € 35,-- neu bestimmt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Der Beschuldigte Herr AA, geb. am xx.xx.xx, wh. in X., Adresse 2 hat zumindest am 25.7.2017 gegen 19.30 Uhr, Tätigkeiten des freien Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ (CC Pizzawagen) in W, Adresse 3 gewerbsmäßig ausgeübt, und zwar selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist, obwohl Herr A nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes ist.“

Dadurch habe er § 366 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 1 Abs 4 GewO verletzt und wurde deshalb eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, über ihn verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, womit das Straferkenntnis der BH Y wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Zusammenfassend wurde begründend vorgebracht, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen habe und sein Handeln nicht strafbar sei. Vielmehr habe er die Tätigkeit genau im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausgeübt. Die Tätigkeit sei unter § 111 Abs 2 Z 3 GewO zu subsumieren. Er habe seine Tätigkeit, die seiner Handlung entsprach und die dazu verwendeten Betriebsmittel im Zuge der Anmeldung des Gewerbes bei der Behörde genau beschrieben. Er sei bei der Formulierung seiner Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit von der WKO und von der belangten Behörde manuduziert worden, wodurch auch der Wortlaut der Gewerbeanmeldung entstanden sei. Er habe Pläne seiner Betriebsmittel und die Einzelgenehmigung des für die Auslieferung und Endfertigung verwendeten Fahrzeuges der Behörde vorgelegt.

Seine Tätigkeit entspreche genau dem, was er angemeldet habe. Er nehme im Büro Bestellungen von einfachen Speisen und verpackten Getränken entgegen und liefere diese dann aus. Der Verkauf (§ 46 Abs 3 Z 2 letzter Satz) erfolge telefonisch am Gewerbestandort, also im Büro. Anschließend erfolge die Auslieferung, die wie folgt funktioniere: Es handle sich bei den bestellten und ausgelieferten Speisen neben vorgeschnittenem Grünzeug für Salate um vorgefertigte Germteiglinge, die mit vorgefertigten Saucen, Käse und sonstigen vorgefertigten kleingeschnittenen Lebensmitteln ausgeliefert würden. Das Belegen der Teiglinge mit den vorgefertigten Lebensmitteln sowie die thermische Behandlung erfolge dann vor Ort. Die Übergabe erfolge abschließend entweder im Karton verpackt oder offen. Die Kunden würden die Ware anschließend mitnehmen. Das Ziel der thermischen Behandlung vor Ort sei es, den Zielkunden, nämlich Bewohner entlegener infrastrukturschwacher Gebiete im alpinen Raum im Bezirk Y, den Konsum der Teiglinge in frischer, noch warmer Form zu ermöglichen.

Genau diese Tätigkeit sei als beabsichtigte Tätigkeit der Gewerbebehörde bei der Anmeldung detailliert beschrieben und dementsprechend der Gewerbewortlaut unter Anleitung der Behörde, nach Beratung durch die WKO, formuliert worden. Die vom Beschwerdeführer gehandelten Speisen seien Speisen iSd § 111 Abs 2 Z 3 GewO. Auch die Zahl der Verabreichungsplätze werde nicht überschritten. Unter Verabreichung und Ausschank sei jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt sei, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden (§ 111 Abs 3 GewO). Als solche Tätigkeit sei die Bestellung im Büro, also am Gewerbestandort, anzusehen. Die Auslieferung, nachdem die vorgefertigten Komponenten der Speise am Auslieferungsort zusammengestellt erwärmt würden, erfolge dann am Auslieferungsort zum Zweck der Mitnahme durch den Kunden. Dies sei vergleichbar mit einem Tischler, der seine Komponenten an seinem Standort vorbereite und am Ort, zu dem er vom Kunden gerufen werde, zusammenstelle. Von einem Umherziehen könne jedenfalls nicht die Rede sein, da die Bestellungen im Büro empfangen würden, die ausgelieferten Speisekomponenten dort gelagert seien und in der erforderlichen Anzahl und Menge von dort aus mitgenommen werden müssten Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde meint, dass das Gewerbe auf diese Art und Weise nicht ausgeübt werden könne. Soweit die Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer über keine Betriebsanlage verfüge, sei das insofern richtig, als eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sei (§ 74 Abs 1 GewO) nicht vorhanden sei aber auch nicht benötigt werde, außer eben ein Computeranschluss zu Hause im Büro sowie zwei Kühlschränke zur Lagerung und ein Tisch sowie Haushaltsgeräte zum Herstellen und Portionieren des Pizzateiges und zum Zerkleinern der Lebensmittelkomponenten.

Deshalb werde der Antrag gestellt, das Verfahren nach einer mündlichen Verhandlung einzustellen.

Am 15.2.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche Verhandlung statt, zu der sowohl der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer als auch seine Gattin als Zeugin und DD für die belangte Behörde erschienen sind.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im Vorfeld seiner geplanten Gewerbeanmeldung mehrfach bei der Wirtschaftskammer Y und der Bezirkshauptmannschaft Y und hat sich dort beraten lassen. Dort wurde ihm in mehreren Gesprächen mitgeteilt, dass er das „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“, nicht ohne Standort ausüben könne. Mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde daraufhin vereinbart, dass er seinen Gewerbebetrieb inzwischen „eingeschränkt auf Bürobetrieb“ anmelde, um den Betrieb starten zu können. Mehrfach wurde er von Seiten der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass einem Gastwirt ein Umherfahren von Ort zu Ort, um Speisen dort aufzuwärmen und zu verabreichen, nicht erlaubt ist.

Das Gewerbe des Beschwerdeführers wurde am 11.11.2016 mit folgendem Wortlaut angemeldet: „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, eingeschränkt auf Bürobetrieb“.

Der Standort der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers war X, Adresse 2. Weitere Betriebsstätten wurden vom Beschwerdeführer nicht angemeldet.

Der Beschwerdeführer fuhr am 25.7.2017, nachdem er telefonisch dorthin bestellt wurde, gegen 19.30 Uhr mit seinem „Pizzawagen“ nach W. Er hatte sowohl vorbereitete Germ-Teiglinge als auch Produkte zum Belegen der Teiglinge, welche er zuvor an seinem Gewerbestandort in der Adresse 2 in V in der eigenen Küche vorbereitet hatte, in seinem Pizzawagen dabei. Die Teiglinge wurden dann im Pizzawagen des Beschwerdeführers vor Ort belegt, thermisch aufbereitet und die fertigen Pizzen in Schachteln an die Kundschaft ausgegeben. Die Getränke – nichtalkoholische Getränke und Bier – und Pizzen wurden nicht im Bereich des Pizzawagens konsumiert, sondern mitgenommen.

Eine Tätigkeit in dieser Form betrieb der Beschwerdeführer nicht nur am 25.7.2017, wo er von der Sektorstreife der PI W angetroffen wurde, sondern von der Anmeldung des Gewerbes an, etwa ein halbes Jahr. Dafür ließ er sich den genannten „Pizzawagen“ anfertigen, verteilte Flyer und warb auch auf Facebook dafür. Auf Bestellung fuhr er zur jeweiligen Kundschaft, bei der er die Waren frisch belegte und thermisch in seinem Pizzawagen mit voll ausgestatteter Küche aufbereitete.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer trotz eines bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.07.2017 gegenüber der belangten Behörde bekannt gegebenen Vollmachtverhältnisses – Beauftragung von RA BB – persönlich zugestellt und wurde das Original des Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer unmittelbar danach persönlich der Kanzlei seines Rechtsvertreters BB überbracht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** sowie andererseits aus den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15.2.2017.

Der Vertreter der belangten Behörde, DD, schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass im Vorfeld der Gewerbeanmeldung mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattfanden, was von diesem im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Herr D gab weiters zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse immer einen Übersetzer dabei hatte und er dadurch den Eindruck hatte, der Beschwerdeführer verstehe ihn. Diesbezüglich gab dieser übereinstimmend an, dass sein großes Problem seine mangelnden Deutschkenntnisse seien, er aber bei seinen Vorsprachen bei der belangten Behörde aber immer einen Begleiter mit hatte, der gut Deutsch verstand. Auch vom Beschwerdeführer wurde eingeräumt, dass ihm von Herrn D, Gewerbebehörde, klar mitgeteilt wurde, dass es „eine Ausübung des Gewerbes in Form eines Pizzawagens“ nicht gebe. Auch im Aktenvermerk vom 9.8.2017 der Vertreter der belangten Behörde wurde festgehalten, dass Herr A sich mehrfach erkundigte und ihm immer wieder erläutert worden sei, dass er mit der Einschränkung auf Bürobetrieb das Gewerbe so nicht ausüben kann und dass er für seine Gewerbeanmeldung (ohne Einschränkung) eine Betriebsanlagengenehmigung für einen Standort zur Verabreichung von Speisen benötige.

Trotz der offensichtlichen Sprachbarriere geht das erkennende Gericht davon aus, dass sowohl aufgrund der Anwesenheit eines Übersetzers bei den Gesprächen mit der belangten Behörde als auch aufgrund der Häufigkeit der Gespräche mit der belangten Behörde und deren offensichtlichem Bemühen, dem Beschwerdeführer die Rechtslage näher zu bringen, der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass eine Tätigkeit in diesem Umfang nicht erlaubt ist.

Die belangte Behörde erhob mit Hilfe der Polizeiinspektion U, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pizzawagen am 25.7.2017 gegen 19.30 Uhr in W, Adresse 3, parkte und dort bei einer Geburtstagsparty Speisen und Getränke verabreichte. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und von seiner Ehefrau bei deren Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bestätigt. Insofern ist der Sachverhalt nicht weiter strittig.

Weiters bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15.02.2017, dass er diese Tätigkeit schon ein halbes Jahr seit Anmeldung des Gewerbes ausübte und war auch die Regelmäßigkeit des Gewerbes daher unstrittig.

Dass das Straferkenntnis, trotz ausgewiesenen Vollmachtverhältnisses, direkt an den Beschwerdeführer zugestellt wurde und dieses kurz darauf im Original an dessen Rechtsvertreter übergeben wurde, wurde von beiden übereinstimmend und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15.02.2017 angegeben.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer zwar zu Recht vor, dass es sich bei der Verabreichung von Pizzas und dem Ausschank nichtalkoholischer Getränke und Bier um eine Tätigkeit iSd § 111 Abs 2 Z 3 GewO handelt und er dieses „freie Gewerbe“ auch in dieser Form angemeldet hat. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass seine Gewerbeanmeldung mit dem Beisatz „eingeschränkt auf Bürobetrieb“ erfolgte. Dazu und zur vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist Folgendes auszuführen:

Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit, nämlich das Aufbereiten und das thermische Erhitzen der vorbereiteten Produkte direkt vor Ort bei der Kundschaft, ist nicht von der Gewerbeberechtigung, wie dieser sie nach den getroffenen Feststellungen angemeldet hat, umfasst. § 50 GewO zählt einige Tätigkeiten auf, die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten vorgenommen werden dürfen. Dabei sieht Abs 1 Z 2 leg cit das Liefern der Waren überallhin auf Bestellung vor, nicht aber das Verabreichen an Ort und Stelle. Das heißt, ein reines Liefern und der anschließende Verkauf der in der Betriebsstätte vorbereiteten Speisen unterscheidet sich von der abschließenden Zubereitung und Ausgabe direkt vor Ort an die Kundschaft und ist letzteres in diesem Sinne nicht von der Gewerbeordnung umfasst. Darüber hinaus ist ein Gastgewerbe „im Umherziehen“ mit dem Grundsatz der Standortgebundenheit nicht zu vereinbaren und von der Gewerbeordnung daher nicht vorgesehen.

Der Beschwerdeführer hatte lediglich einen Standort mit der Einschränkung auf Bürobetrieb angemeldet. Obwohl Bürobetrieb keine gastgewerbliche Betriebsart ist, wurde eine Formulierung, wie sie bei der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, am Hauptstandort für zulässig erachtet, um dem Beschwerdeführer eine Vorbereitung für seine spätere Gewerbeausübung zu ermöglichen. Um dann aber, nach erfolgter Betriebsanlagengenehmigung, außerhalb dieses Hauptstandortes das Gastgewerbe ausüben zu können, insbesondere Speisen an diesen Orten zu verabreichen, wäre zudem eine Anmeldung weiterer Betriebsstätten erforderlich gewesen.

Da der Beschwerdeführer sich den Pizzawagen extra anfertigen und liefern ließ, Flyer und Werbematerial verteilte sowie im Internet, insbesondere auf Facebook, für seine Tätigkeit warb, ist jedenfalls von einer sich wiederholenden Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer gab außerdem selbst in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er diese Tätigkeit schon ein halbes Jahr so ausführte. Es liegt daher jedenfalls eine gewerbsmäßige Ausübung iSd § 1 Abs 2 GewO vor.

Da der Beschwerdeführer somit ein Gewerbe ausübte, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, hat er den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 GewO in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl von der Wirtschaftskammer als auch von der belangten Behörde des Öfteren beraten und mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass ein Gewerbe im Sinne eines Aufbereitens vor Ort im Pizzawagen nicht möglich sei. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wurde sodann die Formulierung „eingeschränkt auf Bürobetrieb“ getroffen, um ihm den Start seines Unternehmens zu erleichtern. Auch wenn offenkundig Probleme bei der Verständigung vorlagen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mithilfe seiner Übersetzer durchaus verstanden hat, dass er für die von ihm gewünschte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nicht erlangen kann. Auch die Häufigkeit der Beratungen, welche mit mehreren Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Y stattfanden, lässt eine solche Schlussfolgerung zu. Schon aufgrund des Gewerbewortlautes hätte der Beschwerdeführer somit wissen müssen, dass seine Tätigkeiten nicht von dem von ihm angemeldeten Gewerbe umfasst sind und ist ihm die Tatbegehung somit auch subjektiv vorwerfbar.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat es, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. VwGH 24.7.1991, 91/19/0150), unterlassen, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten. Diesen doch wesentlichen Milderungsgrund berücksichtigend, war die Strafe vom erkennenden Gericht von € 500,-- auf € 350,-- herabzusetzen und erweist sich diese nunmehr als tat – und schuldangemessen.

Schließlich war der Spruch der belangten Behörde insofern richtig zu stellen, als dort der § 1 Abs 4 GewO zitiert wurde. Diese Bestimmung geht von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit auch dann aus, wenn zwar einmalig gehandelt wurde, aber Wiederholungsabsicht unterstellt werden kann. Da im vorliegenden Fall nicht von einer einmaligen Übertretung gesprochen werden kann, hatte die Richtigstellung im Sinne der Bestimmung des § 44a Z 2 VstG zu erfolgen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Unbefugte Gewerbeausübung; Pizzawagen; Umherfahren von Ort zu Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.41.1930.5

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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