Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt werde. Zudem stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Akteneinsicht. Zur
Begründung: der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheid... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien 1. Mit Schriftsatz vom 08.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht per Web-ERV eingebracht am 08.06.2020 um 15:18 Uhr, stellte XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.05.2020 im Vergabeverfahren „Hybrid OP Ausstattung für die Medizinische Universität Wien“ (im Folg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 18.21 Uhr übermittelt, beantragte die XXXX vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, die Einleitung eines Verfahrens zu Nichtigerklärung der angefochtenen Widerrufsentscheidung, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 15.21 Uhr übermittelt, beantragte die XXXX ,[HR2] vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, die Einleitung eines Verfahrens zu Nichtigerklärung der angefochtenen Widerrufsentscheidung, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016, 1 Ps 434/15s-31, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Pflicht, den Kontakt ihrer mj. Tochter zum Vater zu fördern und jegliche negative Einflussnahme auf das Kind gegen den Vater zu unterlassen und eine solche von Dritten gegebenenfalls zu unterbinden, eine Geldstrafe von € 500,- verhängt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.08.2017, 1 Ps 434/15... mehr lesen...