TE Bvwg Beschluss 2019/9/27 W187 2219309-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

AVG §33 Abs3
BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs2
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
BVwGG §19
BVwGG §21 Abs1
BVwGG §21 Abs6
BVwGG §21 Abs7
GO-BVwG §20 Abs1
GO-BVwG §20 Abs2
GO-BVwG §20 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W187 2219309-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Wirtschaftsprüfung der ASFINAG-Gruppe 2019ff" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 24. Mai 2019 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge "unverzüglich zu dem in Abschnitt I. näher bezeichneten Vergabeverfahren für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen, in welcher der Antragsgegnerin untersagt wird, das Vergabeverfahren zu widerrufen", gemäß § 350 Abs 3 BVergG zurück.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 18.21 Uhr übermittelt, beantragte die XXXX vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, die Einleitung eines Verfahrens zu Nichtigerklärung der angefochtenen Widerrufsentscheidung, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Wirtschaftsprüfung der ASFINAG-Gruppe 2019ff" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien.

2. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und brachte vor, dass der Nachprüfungsantrag und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verspätet eingebracht worden seien. Darüber hinaus nahm sie zum Umfang der Akteneinsicht Stellung.

3. Am 31. Mai 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, zur Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen und die ausständigen Pauschalgebühren für Anträge im Oberschwellenbereich zu bezahlen.

4. Mit Beschluss vom 27. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den unter 1. erwähnten Nachprüfungsantrag wegen Verspätung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfung der ASFINAG-Gruppe 2019ff" einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit dem CPV-Code 79200000-6 Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Bekanntmachung der Teilnahmeunterlagen erfolgte am 13. November 2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2018/S 218-499297, und im Lieferanzeiger vom 12. November 2018, abgesandt am 8. November 2018. Die Bekanntmachung der Berichtigung der Teilnahmeunterlagen erfolgte am 23. November 2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2018/S 226-517943, und im Lieferanzeiger vom 23. November 2018, abgesandt am 20. November 2018. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.2 Die Auftraggeberin gab am 14. Mai 2019 über ihre Plattform allen Bietern die Widerrufsentscheidung bekannt. (Widerrufsentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.3 Die Antragstellerin brachte ihren Nachprüfungsantrag und ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 18.21 Uhr ein. (gegenständlicher Verfahrensakt)

1.4 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.5 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

3.240. (gegenständlicher Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2019/44, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2018/22, lauten:

Geschäftsordnung

§ 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

...

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

(2) ...

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

(7) Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(8) ..."

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65, lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 343. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) ...

Antragstellung

§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) ...

(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 343 genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.

(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 343 genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 343 genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.

(5) ..."

3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl II 2013/515 idF BGBl II 2016/222, lauten:

"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. ...

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) ...

(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

(8) ..."

3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG), beschlossen von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Jänner 2014 idF des Beschlusses vom 4. August 2014 lauten:

"§ 20. Amtsstunden

(1) Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

(2) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (z.B. postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.

(3) ...

(5) Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.

(6) Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

(7) Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013."

3.2 Zu Spruchpunkt A) -Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG ist die Autobahnen-und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr zB BVwG 25. 11. 2016, W187 2135663-2/24E; 12. 10. 2018, W139 2200549-1/23E, W139 220549-2/32E; 30. 1. 2019, W138 2210940-1/23E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 7 BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Auftrags liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

3.2.1.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.

3.2.2 Verspätung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

3.2.2.1 Vorauszuschicken ist, dass die Zulässigkeit von Anträgen oder Rechtsmitteln nach der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind (zB VwGH 29. 3. 2005, 2005/04/0188; 24. 3. 2015, Ro 2014/09/0066; 18. 5. 2016, Ra 2016/11/0072 bis 0074). Dies ist die Rechtslage, die am 24. Mai 2019 gegolten hat. Eine allenfalls seither eingetretene Änderung der Rechtslage ist dabei nur dann zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Maßgeblich ist § 19 BVwGG, der durch das BGBl I 2019/44 mit geändert wurde. Die Inkrafttretensbestimmung des § 27 Abs 7 BVwGG idF BGBl I 2019/44 ordnet ein Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen am 1. Juli 2019 und damit erst nach dem 24. Mai 2019 an.

3.2.2.2 Die Antragstellerin ist gemäß § 21 Abs 6 BVwGG verpflichtet, Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, da sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Sie hat ihren Nachprüfungsantrag gemeinsam mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019,

18.21 Uhr, und somit nach Ende der Amtsstunden gemäß § 20 Abs 1 GO-BVwG eingebracht. Gemäß § 20 Abs 2 GO-BVwG können Schriftsätze auf elektronischem Wege jedoch lediglich innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts eingebracht werden. Gemäß § 20 Abs 6 GO-BVwG gelten die Anträge daher erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (zB VwGH 14. 10. 2015, Ra 2015/17/0039; 16. 11. 2017, Ra 2017/07/0076; siehe dazu auch VfGH 27. 6. 2018, E 1933/2018). Es handelt sich dabei um Regelungen des Verwaltungsorganisationsrechts und nicht des Verwaltungsverfahrensrechts (VfGH 3. 4. 2014, G 106/2013). Die Festlegung von Amtsstunden in der Geschäftsordnung kann innerstaatlich nicht als Verkürzung einer verfahrensrechtlichen Frist entgegen Art 2c RL 89/665/EWG angesehen werden (VwGH 8. 8. 2019, Ra 2018/04/0116, 0119 und 0120). Überdies ist auf die Regelung des § 33 Abs 3 AVG zu verweisen. Da der 24. Mai 2019 ein Freitag war, gelten die Anträge daher als am Montag, 27. Mai 2019, eingebracht.

3.2.2.3 Wie § 350 Abs 3 und 4 BVergG ergeben, muss ein selbständig eingebrachter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung innerhalb der Fristen des § 343 BVergG eingebracht werden. Die Zulässigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Frist des § 343 BVergG hinaus hängt überdies am Einbringen eines - zulässigen - Nachprüfungsantrags innerhalb dieser Frist.

3.2.2.4 Der Nachprüfungsantrag gilt - wie unter 3.2.2.2 ausgeführt - als am 27. Mai 2019 eingebracht. Die Auftraggeberin übermittelte den Bietern die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung am 14. Mai 2019. Die Frist des § 343 Abs 1 BVergG endete daher am 24. Mai 2019. Damit erweist sich der am 27. Mai 2019 eingebrachte Nachprüfungsantrag als verspätet (zB VwGH 19. 11. 2015, Ra 2015/11/0094; 2. 8. 2017, Ra 2017/03/0071; 8. 8. 2019, Ra 2018/04/0116, 0119 und 0120; siehe dazu auch VfGH 18. 2. 2016, E 162/2016). Er ist daher gemäß § 344 Abs 2 Z 2 BVergG unzulässig. Damit ist auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verspätet.

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Nichtzulassung der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu die unter 3.2.2 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtsstunden, Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung,
elektronischer Rechtsverkehr, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
öffentlicher Auftraggeber, Provisorialverfahren, Rechtzeitigkeit,
Untersagung, Vergabeverfahren, verspäteter Antrag, Verspätung,
Widerruf des Vergabeverfahrens, Widerrufsentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2219309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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