TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 L524 2219771-2

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
BVwGG §19
GEG §6a Abs1
GO-BVwG §20 Abs1
GO-BVwG §20 Abs2
GO-BVwG §20 Abs6
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L524 2219771-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Petra PATZELT, Paracelsusstr. 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.05.2019, Zl. 100 Jv 71/18z-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016, 1 Ps 434/15s-31, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Pflicht, den Kontakt ihrer mj. Tochter zum Vater zu fördern und jegliche negative Einflussnahme auf das Kind gegen den Vater zu unterlassen und eine solche von Dritten gegebenenfalls zu unterbinden, eine Geldstrafe von € 500,- verhängt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.08.2017, 1 Ps 434/15s (100 Jv 71/18z-33), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016, 1 PS 434/15s-31, verhängten Geldstrafe in Höhe von €

500,- und die Einhebungsgebühr von € 8,-, somit insgesamt € 508,-, binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.05.2019, Zl. 100 Jv 71/18z-33, der Beschwerdeführerin die Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016 verhängten Geldstrafe in Höhe von € 500,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von €

8,-, somit insgesamt ein Betrag von € 508,- vorgeschrieben.

5. Die gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

6. Mit Schreiben vom 14.06.2019, eingelangt am 24.06.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (in Kopie) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.05.2019, Zl. 100 Jv 71/18z-33, wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016 verhängten Geldstrafe in Höhe von € 500,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,-, somit insgesamt ein Betrag von €

508,- vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 08.05.2019 übernommen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 05.06.2019 um 17:32 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde erfolgte am 07.06.2019 mittels Fax.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 02.05.2019, der Übernahmebestätigung vom 08.05.2019, dem protokollierten Einbringungszeitpunkt im elektronischen Rechtsverkehr und der Faxsendebestätigung.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid vom 02.05.2019 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 08.05.2019 übernommen und wurde daher an diesem Tag zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 05.06.2019.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde am 05.06.2019 um 17:32 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts enden in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung des § 19 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, iVm § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) um 15 Uhr. Schriftsätze können gem. § 20 Abs. 2 GO-BVwG nur innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden. Gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Beschwerde wurde somit am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts bei diesem eingebracht und gilt daher am 06.06.2019 (und somit nach Ende der Beschwerdefrist) als eingebracht. Am 07.06.2019 wurde die Beschwerde mittels Fax an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort an diesem Tag ein.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, Ro 2014/08/0052; VwGH 20.06.2014, Ra 2014/07/0029, und VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0108, alle mwH).

Da die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, erfolgte die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.

Die vorliegende Beschwerde wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, am 06.06.2019, beim unzuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht und wurde nach Fristablauf, am 07.06.2019, mittels Fax an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort an diesem Tag ein.

Die Beschwerde war somit verspätet und daher zurückzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Amtsstunden, belangte Behörde, Beschwerdefrist, Einbringungsstelle,
Einhebungsgebühr, elektronischer Rechtsverkehr, Geldstrafe,
Rechtsmittelfrist, Unzuständigkeit BVwG, verspätete Beschwerde,
Weiterleitung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2219771.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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