IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 4. Juli 2018, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundla... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. August 2015, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab (vgl. VwGH Ro 2014/11/0045). Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorlie... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Den Antragsteller trifft im Verfahren über die Ermäßigung seiner Beiträge eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2008/11/0182). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2018 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Es besteht kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Schlagworte Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Ob die Kammerumlagen für einen bestimmten Zeitraum zu ermäßigen sind, hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände ab. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand kann nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Den Antragsteller trifft im Verfahren über die Ermäßigung seiner Beiträge eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2008/11/0182). Schlagworte freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Es besteht kein Anspruch auf Nichtanwendung eines Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (vgl. etwa VfSlg. 16.209/2001). Schlagworte freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 22.08.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §91 Abs1ÄrzteG 1998 §91 Abs3ÄrzteG 1998 §91 Abs4ÄrzteG 1998 §111UmlagenO ÄrzteK NÖ 2015 ArtIV Abs8
Rechtssatz: Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern [hier: Bemessung der Kammerumlage der Ärztekammer] weit. Eine Gegenüberstellung der... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 24. Februar 2016, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 06. Juli 2016, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 21. Juli 201... mehr lesen...