Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Facharzt für Herzchirurgie und führte bis zum 28.12.2019 eine Facharztpraxis in Graz. Seit 28.12.2019 hat der Beschwerdeführer die ärztliche Berufsausübung wegen des unter 1.3. festgestellten Bescheides eingestellt, es handelt sich hiebei weder um eine krankheitsbedingte Nichtausübung, eine Karenz nach dem VK... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.01.2020 wurden die Beschwerde des XXXX (i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid in der Fassung der im
Spruch: bezeichneten Beschwerdevorentscheidung erfolgte Streichung des bisher in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen XXXX rechtmäßig ist oder nicht. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 16.09.2014 dem Verwa... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 29.03.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. BÄL 123/2016-2, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen als Arzt für Allgemeinmedizin verfüge, - den Antrag des Beschwerdeführers auf ... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, damals wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 30.11.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mittlerweile lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in XXXX (Oberösterreich). Mit Bescheid vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste zurück, weil die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlic... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 29.03.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. BÄL 123/2016-2, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen als Arzt für Allgemeinmedizin verfüge, - den Antrag des Beschwerdeführers auf ... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX (Niederösterreich), betrieb dort eine Ordination. Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. BÄL 13/2012/17052017-Mag.Sch/SB, verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, und aussprechend, dass die Berechtigung zur Ausüb... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. BÄL 13/2012/17052017-Mag.Sch/SB, verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, und aussprechend, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei, - die Str... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständiges Organ gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in dem gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die St... mehr lesen...