Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Antragstellerin brachte am 18.03.2018 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ein und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.201... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Antragstellerin brachte am 18.03.2018 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ein und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.201... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 05.09.2019 wurde von XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ein an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) gerichteter Antrag auf Eintragung eines weiteren Standortes einer bestehenden Gruppenpraxis an der Adresse XXXX gestellt. An diesem Standort würden künftig XXXX und XXXX ihrem Beruf – zusätzlich zum Hauptstando... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 31.08.2016 wurden die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 05.11.2019 wurden die B... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...