TE Bvwg Beschluss 2024/5/28 W136 2205471-3

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

ÄrzteG 1998 §27
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §8a Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W136 2205471-3/3E
W136 2205471-4/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER I. über die Anträge von XXXX , geb. XXXX , vom 23.02.2024 und vom 17.05.2024 jeweils auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, abgeschlossenen Verfahrens sowie II. über den Antrag vom 23.02.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Wiederaufnahmeantrag:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER römisch eins. über die Anträge von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vom 23.02.2024 und vom 17.05.2024 jeweils auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, abgeschlossenen Verfahrens sowie römisch II. über den Antrag vom 23.02.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Wiederaufnahmeantrag:

A)

I.       Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen. römisch eins.       Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.

II.     Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch II.     Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin brachte am 18.03.2018 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ein und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden.

Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.2018 wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellt, dass die Antragstellerin die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, weshalb sie nicht in die Ärzteliste eingetragen wurde. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.2018 wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellt, dass die Antragstellerin die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, weshalb sie nicht in die Ärzteliste eingetragen wurde.

Die gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich beweiswürdigend auf das bereits vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingeholte vollständige, schlüssig und widerspruchsfrei Gerichtssachverständigengutachten des XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 06.07.2018, dem die Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Bescheinigungen und Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten konnte. Die gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, nach mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich beweiswürdigend auf das bereits vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eingeholte vollständige, schlüssig und widerspruchsfrei Gerichtssachverständigengutachten des römisch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 06.07.2018, dem die Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Bescheinigungen und Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten konnte.

Die Behandlung der von der Antragstellerin gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, E 1509/2021-19 abgelehnt.

2. Am 04.03.2024 brachte die Antragstellerin mittels Formblatt samt Vermögensbekenntnis einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines „Neuantrages bzw.“ eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W136 2205471-2/14E ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mehrere dem Antrag beigeschlossene Gutachten erneut beweisen würden, dass die Grundlage des Verfahrens ein vorsätzliches Falschgutachten des Gutachters XXXX gewesen sei. Die Antragstellerin habe niemals an irgendeiner psychischen Erkrankung gelitten, was ein nun vorliegendes forensisches Gutachten bestätige. Dem Antrag waren ua. fünf fachärztliche Atteste/Bestätigungen/Befundberichte beigelegt, die die Antragstellerin bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegt hatte. Weiters legte die Antragsteller zwei ärztliche Bescheinigungen vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 betreffend ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eines Gerichtssachverständigen vom 23.02.2024 und einen klinisch-psychologischer Befundbericht eines Gerichtssachverständigen vom 22.02.2023 vor. 2. Am 04.03.2024 brachte die Antragstellerin mittels Formblatt samt Vermögensbekenntnis einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines „Neuantrages bzw.“ eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W136 2205471-2/14E ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mehrere dem Antrag beigeschlossene Gutachten erneut beweisen würden, dass die Grundlage des Verfahrens ein vorsätzliches Falschgutachten des Gutachters römisch XXXX gewesen sei. Die Antragstellerin habe niemals an irgendeiner psychischen Erkrankung gelitten, was ein nun vorliegendes forensisches Gutachten bestätige. Dem Antrag waren ua. fünf fachärztliche Atteste/Bestätigungen/Befundberichte beigelegt, die die Antragstellerin bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegt hatte. Weiters legte die Antragsteller zwei ärztliche Bescheinigungen vom 29.12.2023 und vom 11.01.2024 betreffend ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eines Gerichtssachverständigen vom 23.02.2024 und einen klinisch-psychologischer Befundbericht eines Gerichtssachverständigen vom 22.02.2023 vor.

3. Mit Schreiben vom 17.05.2024, beim BVwG am 27.05.2024 eingelangt, wiederholte die Antragstellerin ihren Wiederaufnahmeantrag und brachte gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die Leiterin der Gerichtsabteilung W136 ein. Dieser wurde im wesentlich damit begründet, dass diese mit dem Erkenntnis W136 2205471-2/14E vorsätzlich ein Falschurteil getroffen habe. Außerdem zeige sich die Befangenheit auch darin, dass die Richterin im wiederaufzunehmenden Verfahren das Recht der Antragstellerin auf Parteiengehör missachtet habe, weil sie eine mündliche Verhandlung in deren Abwesenheit trotz deren Entschuldigung durchgeführt habe. Dem Antrag waren wieder einige Atteste/Bestätigungen/Befundberichte beigelegt, die die Antragstellerin bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegt hatte. Weiters legte die Antragsteller einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.10.2023 sowie eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 10.05.2024 vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage und dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W136 2205471-2.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:Zu A) römisch eins. Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

[…]“

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der römisch IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen vergleiche RV 2009 BlgNR, 24. GP zu Paragraph 32, VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in Paragraph 32, VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des Paragraph 69, AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).

Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen „subjektiven“ Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen „subjektiven“ Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen „objektiven“ Frist eingebracht. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen „objektiven“ Frist eingebracht.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Antragstellerin aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021, Zl. W136 2205471-2/14E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Antragstellerin aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG wiederaufzunehmen.

Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).

Zu § 69 Abs. 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gegeben sind (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0017, mwN). Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).Zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131). Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind (VwGH 27.7.2001, 2001/07/0017, mwN). Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (VwGH Ra 2020/07/0069, mwN).

Die nunmehr in Vorlage gebrachten Befunde, Atteste, ärztliche Stellungnahmen und Privatgutachten stellen weder neue Befundtatsachen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fest noch verwerteten sie sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen. Vielmehr Bescheinigen die vorgelegten Unterlagen (zum Teil) der Antragstellerin die psychiatrische Gesundheit oder die für die Ausübung des Arztberufes notwendige gesundheitliche Eignung zum nunmehrigen Zeitpunkt.

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen ist.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen ist.

Zu A) II. Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:Zu A) römisch II. Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt A) I., wonach der Wiederaufnahmeantrag – für welchen die Verfahrenshilfe beantragt wurde – abzuweisen ist, weil kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird bzw. vorliegt, erscheint die beabsichtigte Rechtverfolgung als aussichtslos, weshalb schon eine der gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben ist. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß abzuweisen.Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt A) römisch eins., wonach der Wiederaufnahmeantrag – für welchen die Verfahrenshilfe beantragt wurde – abzuweisen ist, weil kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird bzw. vorliegt, erscheint die beabsichtigte Rechtverfolgung als aussichtslos, weshalb schon eine der gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben ist. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß abzuweisen.

III. Zur geltend gemachten Befangenheit der Richterin:römisch III. Zur geltend gemachten Befangenheit der Richterin:

Insoweit die Antragstellerin eine Befangenheit der Richterin darin sieht, dass im wiederaufzunehmenden Verfahren das Parteiengehör der Antragstellerin verletzt worden sei, weil in Abwesenheit der Antragstellerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist auf folgendes zu verweisen:

Im Verfahren W136 2205471-2 wurde die Antragstellerin mit Ladung vom 04.02.2021, an ihren Rechtsvertreter am selben Tag zugestellt, aufgefordert, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 als Partei persönlich teilzunehmen. Bei der mündlichen Verhandlung entschuldigte ihr Rechtsvertreter das Nichterscheinen der Antragstellerin und gab an, dass sich diese in Deutschland aufhalte und bei einer Rückreise von Österreich nach Deutschland in Quarantäne müsse, weshalb sie auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichte. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin der ordnungsgemäßen Ladung nicht nachgekommen ist, kann eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht erkannt werden, zumal sie ohnehin in Verhandlung durch ihren Rechtsfreund vertreten war.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2205471.3.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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