Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Berufungswerber ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gleichzeitig schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte der Berufungswerber, dass er am 10 05 2005 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, wobei er auch zugestand, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde geht bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtigerweise davon aus, dass dieses auf § 86 Abs 1 FPG zu stützen ist. Nach dieser Bestimmung ist allerdings der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundint... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist darin Recht zu geben, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein erhebliches Fehlverhalten darstellt. Es konnte jedoch aber auch festgestellt werden, dass der Berufungswerber sein Verhalten zu tiefst bereute und danach trachtet, den von ihm hervorgerufenen Schaden wieder gut zu machen. Außer dem vom Berufungswerber am 10 05 2005 gesetzten Fehlverhalt... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und § 48 Abs 1 FrG 1997 iVm § 37 sowie § 39 Abs 1 FrG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und schloss gleichzeitig gemäß § 45 Abs 4 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid aus. Weiters wurde gemäß § 48 Abs 3 FrG die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgelehnt und ausgesprochen, dass der Beschw... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...