Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 21.10.2002 gegen 10.00 Uhr im Bereich Kinkstraße 15 in 6330 Kufstein anlässlich einer Verkehrskontrolle Herrn RI H. von der Stadtpolizei Kufstein mit "Arschloch" beschimpft, ihm unterstellt, dass er ihm auflauern würde, ihm unter anderem gesagt, dass er wüsste, wo er wohne und er noch sehen werde, was er davon habe, ihm mit Klagen gedroht und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde. Anlässlich di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau O R vorgeworfen, sie habe am 9.7.1996 im Zuge eines Schriftsatzes an das Bezirksgericht Landeck und den Landesgendarmerie-kommandanten Brigadier B., Herrn Bez.Insp. S vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens, nämlich der Unkorrektheit und des Amtsmißbrauches beschuldigt sowie diesen auch vorsätzlich durch Worte wie "Blödsinn" u.a. beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung im Sinne des §20 lita und c des Tiroler Landespolizeigesetzes (TLPG) be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Strafantrag gemäß §21 Abs3 TLPG wegen Ehrenkränkung gestellt, ohne daß in diesem Antrag konkret ausgeführt wird, durch welche Äußerungen sich der Antragsteller in seiner Ehre gekränkt fühlt, und wann diese erfolgt sind bzw. er davon Kenntnis erhielt, und wird dieser Antrag innerhalb der sechswöchigen Frist vom Antragsteller nicht präzisiert, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da in einem Strafantrag nach §56 Abs1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt gena... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vorliegende Beschwerde wurde ausdrücklich auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützt. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die B... mehr lesen...