Norm
MPG §108Rechtssatz
Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. § 108 MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch § 53 Abs 2 ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel oder für die Zuweisung von Kranken gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118197Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00104_03B0000_002