Norm
ABGB §1451Rechtssatz
Ein Verstoß gegen §108 MPG wird nicht nur durch den tatsächlichen Verkauf von Medizinprodukten und die Zahlung der vereinbarten Provision verwirklicht. Schon das Anbieten und Versprechen eines finanziellen Vorteils an den in §108 MPG angeführten Personenkreis verstößt gegen diese Bestimmung und damit auch gegen §1 UWG. Das rechtswidrige Verhalten liegt daher solange vor, als ein vertraglicher Anspruch auf Provision oder finanzielle Vorteile für den Fall einer Vermittlung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118491Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00237_03M0000_001