Norm
MPG §108Rechtssatz
Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der von § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt weder eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutet, noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerbsfreiheit, zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118198Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00104_03B0000_003