Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des WR Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StadtErnG und gegen die Gesetzmäßigkeit der Assanierungsverordnungen im Rahmen eines Grundbuchsverfahrens zur Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Rechtliche Bedeutung einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 59/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 59/92 Veröff: EvBl 1993/20 S 92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Rechtliche Bedeutung einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 59/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 59/92 Veröff: EvBl 1993/20 S 92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StadtErnG und gegen die Gesetzmäßigkeit der Assanierungsverordnungen im Rahmen eines Grundbuchsverfahrens zur Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magis... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregeierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magi... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgestzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch de... mehr lesen...
Begründung: Im 15.Stück des Landesgesetzblattes für Wien ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magistr... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magis... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte aufgrund des Bestandvertrages vom 7.5.1987, des Nachtrages hiezu (Superädifikatsvertrag) vom 12.7./24.7.1989, der Vorrangeinräumungserklärung vom 5.1./30.3.1989 sowie der Erklärung vom 10.4.1989 folgende Grundbuchseintragungen bzw Urkundenhinterlegungen: 1.) Die Einreihung des Bestandvertrages und des Nachtrages in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden zur Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf dem Grundstück *... mehr lesen...
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Wohnbaugemeinschaft zum Zwecke der Errichtung von zwei Wohnhäusern in Graz in den Jahren 1964 bis 1970 in mehreren Teilbeträgen ein nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz begünstigtes Darlehen von rund 13 Mio. S. Nach der Herstellung der beiden Häuser, in denen sich Wohnungen und Geschäftslokale befinden, verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom 30. 12. 1967 den ihr gehörigen ideellen 36/3120 Anteil der Liegenschaft mit der An... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §119
Rechtssatz: Liegt kein Fall des § 119 Z 4 GBG vor, so hat die Zustellung an den Machthaber zu erfolgen und läuft die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung. Entscheidungstexte 5 Ob 5/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 5/82 5 Ob 89/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 89/89 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IAußStrG 2005 §2 IAAußStrG 2005 §2 IE4GBG §77
Rechtssatz: Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §77 ff
Rechtssatz: In Grundbuchssachen ist grundsätzlich nur derjenige zum Einschreiten befugt, dem die begehrte Eintragung zum Vorteil gereicht. Entscheidungstexte 5 Ob 227/61 Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 227/61 Veröff: EvBl 1961/511 S 636 5 Ob 93/93 Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 93/93 Vgl auch; Beisat... mehr lesen...