Norm
GBG §77Rechtssatz
Liegt kein Fall des § 119 Z 4 GBG vor, so hat die Zustellung an den Machthaber zu erfolgen und läuft die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060925Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008