RS OGH 1997/9/17 3Ob2086/96b

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Norm

EO §216 Abs2 IIIh
GBG §14
GBG §16
GBG §17
GBG §53

Rechtssatz

Wird bei Ausnutzung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit einem Höchstbetrag nur das Kapital einer Festbetragshypothek um eine Nebengebührensicherstellung im Rahmen der Rangordnung, die vertraglichen Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen aber im laufenden Rang einverleibt, genießen zwar die Prozeßkosten und Exekutionskosten den gleichen Rang wie das Kapital nicht aber die im laufenden Rang einverleibten Zinsen; diese können auch nicht im Rang der Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109012

Dokumentnummer

JJR_19970917_OGH0002_0030OB02086_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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