Norm
ABGB §449Rechtssatz
In den Gesamtrahmen, mit dessen voller Ausnützung die Nachhypothekare rechnen müssen, fallen auch die drei Jahre rückständigen verbücherten vertraglichen Zinsen (§14 Abs 1, 17 GBG) und die Nebengebührensicherstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011351Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009