Dreijährige, aus dem Gesetze gebührende Zinsen genießen nach § 17 GBG den Rang des Kapitals, nicht aber rechtsgeschäftliche Zinsen, für die ein Pfandrecht nicht gemäß § 14 GBG begründet wurde.
Vgl; Beisatz: Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen. (T1)