Norm
EKHG §2 Abs1Rechtssatz
Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058084Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_001