Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Michael K*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, und 2. K*****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 108.329,25 sA (im Revisionsverfahren restlich S 72.219,50 sA) und Feststellung (Revisionsinteresse restlich S 40.000), infolge Revision und Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 2 R 164/99x-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Mai 1999, GZ 1 Cg 55/98z-21, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Weder der Revision noch dem Rekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben.
Die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 23. 1. 1998 benützte der Kläger als Schifahrer nach Kauf einer Liftkarte den Sch*****-Schlepplift in K*****, der von der erstbeklagten Partei betrieben wird, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist. Die Schleppspur weist in Annäherung an die durch zwei Hinweistafeln vorangekündigte Aussteigstelle eine Steigung von etwa 20 % auf. Die Aussteigstelle beginnt 3 m nach der Liftstütze 10 mit einer die Steigung beendenden Geländekante, auf die ein 8,5 m langes Ausstiegsplateau folgt, welches über die ersten ca 4 bis 5 m nahezu eben ist und sodann im Spurverlauf mit etwa 6 % abfällt. Dieses mehrere Meter breite Ausstiegsplateau mündet sowohl links als auch rechts in Pistenabfahrten ein. Es ist an seinem Ende (also 8,5 m nach der Geländekante) durch einen quer zur Lifttrasse verlaufenden Pistenrand (Ende der maschinellen Präparierung) vom dahinter befindlichen, unverspurten Tiefschnee abgegrenzt. Etwa 2 m hinter diesem Pistenrand beginnt (in der gedachten Verlängerung der Schleppspur) eine künstlich aufgeschüttete Schneerampe mit einer Breite von rund 3 bis 5 m und einer Länge von etwa 30 m, nach der wiederum die Umlenkanlage des Schleppliftes steht. Rund 10 m rechts neben der Schneerampe (gesehen in Fahrtrichtung eines Schleppliftbenutzers) befindet sich eine Lifthütte, von der aus der dort Dienst verrichtende Liftwart die Aussteigstelle beobachten kann. Die Fahrgeschwindigkeit des Schleppliftes beträgt (laut Betriebsbewilligung) 3 m/sek. Nach der Betriebsvorschrift hat der Liftwart an der Aussteigstelle den Betriebsablauf auf der Aussteigstelle und die Beruhigungsstrecke samt Umlenkung zu beobachten; bei Gefahr im Verzug ist der Schlepplift sofort durch Betätigung des Not-Aus-Tasters stillzusetzen; Gefahr im Verzug liegt insbesondere vor, wenn ein Benützer stürzt und sich von der Schleppvorrichtung nicht lösen kann oder ein Benützer die Aussteigstelle nicht ordnungsgemäß verlässt.
Am Unfalltag fuhr der Kläger auf der linken Bügelseite bergwärts. In einem Bereich zwischen 3 und 5 m nach der Geländekante rutschte der Liftbügel - vermutlich durch die gegebene Zugentlastung - in die Kniekehle des Klägers, worauf der Liftbedienstete (so die Feststellungen des Erstgerichtes, die in der Beweisrüge des Klägers bekämpft und vom Berufungsgericht als rechtlich unerheblich offengelassen wurden) sofort die direkt an seinem Sitzplatz befindliche Stopp-Taste drückte, worauf der Schlepplift nach einer Auslaufstrecke von 7 bis 9 m zum Stillstand kam. Eine solche Auslaufstrecke ist betriebsbedingt erforderlich, weil ein abruptes Stoppen nicht nur die Anlage, sondern vor allem auch die sonstigen bergwärts fahrenden Liftbenützer erheblich gefährden würde. Der Kläger löste sich jedenfalls auch auf der Auslaufstrecke nicht von seinem Liftbügel, fuhr etwas nach links, um der beschriebenen Schneerampe auszuweichen, geriet über den Pistenrand (Ende des präparierten Teils der Aussteigstelle) hinaus in den links derselben befindlichen Tiefschnee und löste sich erst dort am Ende der Auslaufstrecke durch Körperrotation vom Liftbügel, der sodann in der Schneerampe steckenblieb. Ob der Kläger dabei auch stürzte, ist nicht mehr feststellbar; jedenfalls erlitt er im Zuge der Lösung vom Liftbügel ein (schweres) Rotationstrauma des linken Kniegelenks.
Mit der am 23. 3. 1998 eingebrachten Klage stellte er - unter ausdrücklicher Einrechnung eines eigenen Mitverschuldens von 25 % - das Begehren, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 108.329,25 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung (enthaltend Schmerzengeld, Fahrtkosten, Kosten für Telefonate, Verdienstentgang) zu verurteilen; darüber hinaus stellte er ein Feststellungsbegehren, dass die beklagten Parteien dem Kläger ebenfalls zur ungeteilten Hand für 3/4 der Folgen dieses Schiliftunfalles haften.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dem Kläger der Beweis eines Organisationsverschuldens der beklagten Parteien nicht gelungen sei. Vielmehr sei den beklagten Parteien der Beweis gelungen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG verursacht worden sei. Der Unfall sei ausschließlich auf das ungeschickte Verhalten des Klägers an der Aussteigestelle zurückzuführen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dem Kläger der Beweis eines Organisationsverschuldens der beklagten Parteien nicht gelungen sei. Vielmehr sei den beklagten Parteien der Beweis gelungen, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG verursacht worden sei. Der Unfall sei ausschließlich auf das ungeschickte Verhalten des Klägers an der Aussteigestelle zurückzuführen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass es mit Teil- und Zwischenurteil aussprach, dass das (nur 3/4 der Schäden geltend machende) Leistungsbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 108.329,25 samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung zu bezahlen, dem Grunde nach zu zwei Dritteln (also hinsichtlich der Hälfte der Schäden) zu Recht und mit dem restlichen Drittel (sohin bezüglich des weiters geforderten Viertels der Schäden) nicht zu Recht besteht und wies demgemäß dieses Mehrbegehren im Umfang von S 36.109,75 sA ab; darüber hinaus wurde das weitere Klagebegehren, es werde gegenüber den beklagten Parteien festgestellt, dass sie der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für drei Viertel der Folgen des Schiliftunfalls haften, hinsichtlich eines Viertels künftiger Unfallsfolgen (also soweit es über eine Haftung der beklagten Parteien für die Hälfte der Folgen des Schiliftunfalls hinausgeht) abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens in Ansehung der Hälfte künftiger Unfallsfolgen wurde das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, nach Verfahrensergänzung mit Endurteil über die Höhe des dem Grunde nach zu Recht bestehenden Teils des Leistungsanspruchs sowie über den von der Aufhebung erfassten Teil des Feststellungsbegehrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht S 260.000 übersteige und sowohl die ordentliche Revision gegen das Teil- und Zwischenurteil als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.
Abweichend vom Erstgericht erachtete das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG durch die beklagten Parteien nicht erbracht. Da bei einer Auslaufstrecke von 7 bis 9 m der Anhalteweg des in Betrieb befindlichen Schleppschliftes unter Zugrundelegung seiner Geschwindigkeit von 3 m/sek rechnerisch 10 bis 12 m (selbst bei sofortiger Reaktion und Abschaltung durch den Liftwart) betrage, sei den beklagten Parteien nicht der Nachweis gelungen, tatsächlich jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet zu haben. Vielmehr hätte schon eine relativ einfache, auch aus einer ex ante-Betrachtung heraus sinnvolle und zumutbaree Sicherheitsmaßnahme, nämlich die Präparierung eines "Sicherheitsauslaufs" links und rechts der Bügelabgaberampe, wahrscheinlich zur Vermeidung der Verletzung des Klägers ausgereicht. Ein dem Ideal des § 9 Abs 2 EKGH entsprechender und besonders umsichtiger Schleppliftbetreiber hätte diese Vorkehrung ergriffen. Dies hätte auch keinen besonderen Aufwand erfordert und erscheine daher als durchaus zumutbar. Auch hätte man links und rechts der Schneerampe etwa fragile Sperrbänder odgl spannen können, welche einerseits die Unzulässigkeit eines Weiterfahrens manifestieren und andererseits im Ernstfall durchstoßen hätten werden können. Im gegenständlichen Fall, in dem sich einerseits eine Ungeschicklichkeit und/oder Unaufmerksamkeit des Klägers und andererseits die Betriebsgefahr des Schleppliftes gegenüberstünden, erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als angebracht. Da sich das Erstgericht bisher infolge gänzlicher Verneinung des Anspruchsgrundes naturgemäß mit der Höhe der geltend gemachten Leistungsansprüche nicht auseinandergesetzt habe, werde hierüber im zweiten Rechtsgang mit Endurteil zu entscheiden sein.Abweichend vom Erstgericht erachtete das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG durch die beklagten Parteien nicht erbracht. Da bei einer Auslaufstrecke von 7 bis 9 m der Anhalteweg des in Betrieb befindlichen Schleppschliftes unter Zugrundelegung seiner Geschwindigkeit von 3 m/sek rechnerisch 10 bis 12 m (selbst bei sofortiger Reaktion und Abschaltung durch den Liftwart) betrage, sei den beklagten Parteien nicht der Nachweis gelungen, tatsächlich jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet zu haben. Vielmehr hätte schon eine relativ einfache, auch aus einer ex ante-Betrachtung heraus sinnvolle und zumutbaree Sicherheitsmaßnahme, nämlich die Präparierung eines "Sicherheitsauslaufs" links und rechts der Bügelabgaberampe, wahrscheinlich zur Vermeidung der Verletzung des Klägers ausgereicht. Ein dem Ideal des Paragraph 9, Absatz 2, EKGH entsprechender und besonders umsichtiger Schleppliftbetreiber hätte diese Vorkehrung ergriffen. Dies hätte auch keinen besonderen Aufwand erfordert und erscheine daher als durchaus zumutbar. Auch hätte man links und rechts der Schneerampe etwa fragile Sperrbänder odgl spannen können, welche einerseits die Unzulässigkeit eines Weiterfahrens manifestieren und andererseits im Ernstfall durchstoßen hätten werden können. Im gegenständlichen Fall, in dem sich einerseits eine Ungeschicklichkeit und/oder Unaufmerksamkeit des Klägers und andererseits die Betriebsgefahr des Schleppliftes gegenüberstünden, erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 als angebracht. Da sich das Erstgericht bisher infolge gänzlicher Verneinung des Anspruchsgrundes naturgemäß mit der Höhe der geltend gemachten Leistungsansprüche nicht auseinandergesetzt habe, werde hierüber im zweiten Rechtsgang mit Endurteil zu entscheiden sein.
Die ordentliche Revision sowie der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig, weil offenbar noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur (in Abweichung von einer nichtveröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gelösten) Frage vorliege, ob der Bereich nach dem Ende der Aussteigstelle eines Schleppliftes dem § 9a EKHG zu unterstellen sei.Die ordentliche Revision sowie der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig, weil offenbar noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur (in Abweichung von einer nichtveröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gelösten) Frage vorliege, ob der Bereich nach dem Ende der Aussteigstelle eines Schleppliftes dem Paragraph 9 a, EKHG zu unterstellen sei.
Gegen das Teil- und Zwischenurteil und den Aufhebungsbeschluss richten sich die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Brufungsverfahrens mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisions- und Rekursbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel (mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO), in eventu deren Nichtstattgebung beantragt wird.Die klagende Partei hat eine Revisions- und Rekursbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel (mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), in eventu deren Nichtstattgebung beantragt wird.
Die Rechtsmittel sind zulässig, jedoch (im Ergebnis) nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Dass den Kläger am Zustandekommen des Unfalles ein Mitverschulden trifft, bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Der Kläger hat sich nämlich selbst bereits in der Klage ausdrücklich ein solches im Ausmaß von 25 % angerechnet und die Annahme eines solchen in Höhe von 50 % durch das Berufungsgericht unbekämpft gelassen; dieses Urteil erwuchs daher insoweit in Rechtskraft. Strittig ist nur noch, ob die beklagten Parteien im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem EKHG für diesen Unfall einzustehen haben und wenn ja, in welchem (nach dem Vorgesagten jedenfalls 50 % nicht übersteigenden) Ausmaß.
Zwischen den beklagten Parteien als Schleppliftunternehmern (Betreiber) und dem Kläger als Schleppliftbenützer wurde ein Beförderungsvertrag geschlossen, der die vertragliche Nebenverpflichtung enthält, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet (ZVR 1987/76). Dass es trotz bestehender gefährlicher Situation bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist dabei nicht entscheidend (ZVR 1980/321; JBl 1983, 324). Auch die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind (JBl 1983, 324; ZVR 1993/111). Durch die Novelle BGBl 1977/676 wurden auch die Schlepplifte - wegen ihrer erhöhten Gefährlichkeit (Bericht des Verkehrsausschusses 756 BlgNR 14. GP, abgedruckt in MGA EKHG6, Anm 1a zu § 9a) - dem EKHG unterstellt (§ 2 Abs 1), gleichzeitig jedoch - weil "dem Betriebsunternehmer die Möglichkeit fehlt, das Verhalten des Fahrgastes während der Beförderung auf der Schleppspur unmittelbar zu beeinflussen" (Erl Bem aaO) - seine Haftung für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, auf Verschulden beschränkt (§ 9a). Im Übrigen gilt jedoch (ganz allgemein) der Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG.Zwischen den beklagten Parteien als Schleppliftunternehmern (Betreiber) und dem Kläger als Schleppliftbenützer wurde ein Beförderungsvertrag geschlossen, der die vertragliche Nebenverpflichtung enthält, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet (ZVR 1987/76). Dass es trotz bestehender gefährlicher Situation bisher zu keinem Unfall gekommen ist, ist dabei nicht entscheidend (ZVR 1980/321; JBl 1983, 324). Auch die behördliche Genehmigung der Herstellung und des technischen Betriebes der Anlage entschuldigt den Eigentümer derselben nicht, wenn ihm aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind (JBl 1983, 324; ZVR 1993/111). Durch die Novelle BGBl 1977/676 wurden auch die Schlepplifte - wegen ihrer erhöhten Gefährlichkeit (Bericht des Verkehrsausschusses 756 BlgNR 14. GP, abgedruckt in MGA EKHG6, Anmerkung 1a zu Paragraph 9 a,) - dem EKHG unterstellt (Paragraph 2, Absatz eins,), gleichzeitig jedoch - weil "dem Betriebsunternehmer die Möglichkeit fehlt, das Verhalten des Fahrgastes während der Beförderung auf der Schleppspur unmittelbar zu beeinflussen" (Erl Bem aaO) - seine Haftung für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, auf Verschulden beschränkt (Paragraph 9 a,). Im Übrigen gilt jedoch (ganz allgemein) der Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG.
Ein wesentlicher Teil der Betriebsgefährlichkeit eines Schleppliftes besteht aber gerade darin, dass Fahrgäste permanent ein- und aussteigen müssen, während das Fahrbetriebsmittel in Bewegung ist. Dieser Zusammenhang wird auch in den Materialien hervorgehoben, wenn es dort - zur Begründung der erhöhten Haftpflicht des jeweiligen Unternehmers - heißt, dass bei Schleppliften einerseits die Geschwindigkeit der Beförderung, aber auch die Vielzahl an gleichzeitig beförderten Personen und auch die fehlende Möglichkeit des Anhaltens (Abschaltens) durch den Fahrgast als Möglichkeit ihrer erhöhten Gefährlichkeit zu beachten seien.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Betriebsunternehmer die Haftungserleichterung des § 9a EKHG nur dann zugute kommt, wenn sich der Schaden nur aus dem mangelhaften Zustand der Schleppspur, also gerade durch diesen ergibt (RIS-Justiz RS0058084); dies entspricht auch dem herrschenden Meinungsstand im haftungsrechtlichen Fachschrifttum (Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 9a EKHG mwN; Apathy, EKHG Rz 2 zu § 9a). Als haftungsbegründende Mängel einer Schleppspur werden Vereisung, Neuschnee, Unebenheiten, Querneigung, aber auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für die Konzession, die Errichtung und den Betrieb von Schleppliften (kurz: Schleppliftrichtlinien des BMV, abgedruckt in Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Anhang J) genannt (Schauer, aaO).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Betriebsunternehmer die Haftungserleichterung des Paragraph 9 a, EKHG nur dann zugute kommt, wenn sich der Schaden nur aus dem mangelhaften Zustand der Schleppspur, also gerade durch diesen ergibt (RIS-Justiz RS0058084); dies entspricht auch dem herrschenden Meinungsstand im haftungsrechtlichen Fachschrifttum (Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 9 a, EKHG mwN; Apathy, EKHG Rz 2 zu Paragraph 9 a,). Als haftungsbegründende Mängel einer Schleppspur werden Vereisung, Neuschnee, Unebenheiten, Querneigung, aber auch ein Verstoß gegen die Richtlinien für die Konzession, die Errichtung und den Betrieb von Schleppliften (kurz: Schleppliftrichtlinien des BMV, abgedruckt in Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, Anhang J) genannt (Schauer, aaO).
Die Haftung für einen Unfall, der sich im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation ereignet, ist aber nicht durch § 9a EKHG privilegiert. Gerade in diesem Bereich ist der Fahrgast genötigt, sich vom Bügel und damit von den davon ausgehenden Zugkräften zu befreien sowie (in den meisten Fällen) die Fahrtrichtung zu ändern und mit dem vorhandenen restlichen Schwung die Ausstiegstelle zu verlassen. Dieser Bereich zählt daher zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schleppliftes besonders manifestiert. Das zeigt auch der vorliegende Unfallsablauf, bei dem der Kläger durch die mechanische Kraftwirkung des in seine Kniekehle gerutschten und sich dort verhakenden Bügels in einen Bereich außerhalb der Spur, nämlich den abseits des präparierten Teiles der Aussteigestelle befindlichen Tiefschneebereich, gezogen wurde, wo sich sodann auch durch das Aufeinandertreffen von Zugkraft des Seiles einerseits und Rotationsbewegung des tiefschneebedingt zum Stillstand gekommenen Klägers andererseits die die Verletzung auslösende Traumatisierung ereignete. Im vorliegenden Fall hat sich somit die einem Schlepplift immanente Betriebsgefahr, nämlich die Unfähigkeit des transportierten Liftbenützers, selbsttätig anhalten zu können, so lange er am Bügel hängt, und damit ein geradezu typisches Risiko verwirklicht, weshalb der Unfall - vom Berufungsgericht zutreffend - der Gefährdungshaftung zugeordnet wurde (vgl Schauer aaO).Die Haftung für einen Unfall, der sich im Bereich der Aussteigestelle einer Schleppliftbergstation ereignet, ist aber nicht durch Paragraph 9 a, EKHG privilegiert. Gerade in diesem Bereich ist der Fahrgast genötigt, sich vom Bügel und damit von den davon ausgehenden Zugkräften zu befreien sowie (in den meisten Fällen) die Fahrtrichtung zu ändern und mit dem vorhandenen restlichen Schwung die Ausstiegstelle zu verlassen. Dieser Bereich zählt daher zu jenen, in denen sich die Betriebsgefahr eines Schleppliftes besonders manifestiert. Das zeigt auch der vorliegende Unfallsablauf, bei dem der Kläger durch die mechanische Kraftwirkung des in seine Kniekehle gerutschten und sich dort verhakenden Bügels in einen Bereich außerhalb der Spur, nämlich den abseits des präparierten Teiles der Aussteigestelle befindlichen Tiefschneebereich, gezogen wurde, wo sich sodann auch durch das Aufeinandertreffen von Zugkraft des Seiles einerseits und Rotationsbewegung des tiefschneebedingt zum Stillstand gekommenen Klägers andererseits die die Verletzung auslösende Traumatisierung ereignete. Im vorliegenden Fall hat sich somit die einem Schlepplift immanente Betriebsgefahr, nämlich die Unfähigkeit des transportierten Liftbenützers, selbsttätig anhalten zu können, so lange er am Bügel hängt, und damit ein geradezu typisches Risiko verwirklicht, weshalb der Unfall - vom Berufungsgericht zutreffend - der Gefährdungshaftung zugeordnet wurde vergleiche Schauer aaO).
Da ein die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beobachtender Betriebsunternehmer (Schauer, aaO Rz 21 zu § 9; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II 462; Apathy, aaO Rz 15 und 16 zu § 9) den Aussteige- und Wegfahrbereich der Berstation so gestaltet hätte, dass nicht ein Fahrgast - wie der Kläger - bereits innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit ab dem Einfahren in diese in der Dauer von 3 Sekunden (was bei der Bauartgeschwindigkeit von 3 m/sec einer zurückgelegten Strecke von 9 m entsprach) zur Vermeidung einer Kollision mit der dahinter aufgeschütteten Rampe derart unvermittelt bereits in den naturgemäß den Bewegungsvorgang abrupt (und damit verletzungsträchtiger) stoppenden Tiefschnee gelangt wäre, sondern einen wesentlich breiteren und präparierten Plateaubereich zur Verfügung gehabt hätte, hat letztlich das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend auch den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG als nicht erbracht angesehen.Da ein die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt beobachtender Betriebsunternehmer (Schauer, aaO Rz 21 zu Paragraph 9 ;, vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht römisch II 462; Apathy, aaO Rz 15 und 16 zu Paragraph 9,) den Aussteige- und Wegfahrbereich der Berstation so gestaltet hätte, dass nicht ein Fahrgast - wie der Kläger - bereits innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit ab dem Einfahren in diese in der Dauer von 3 Sekunden (was bei der Bauartgeschwindigkeit von 3 m/sec einer zurückgelegten Strecke von 9 m entsprach) zur Vermeidung einer Kollision mit der dahinter aufgeschütteten Rampe derart unvermittelt bereits in den naturgemäß den Bewegungsvorgang abrupt (und damit verletzungsträchtiger) stoppenden Tiefschnee gelangt wäre, sondern einen wesentlich breiteren und präparierten Plateaubereich zur Verfügung gehabt hätte, hat letztlich das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend auch den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG als nicht erbracht angesehen.
Auch gegen die - ohnedies immer einzelfallabhängige - Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1, deren Abänderung die Revisionswerber ohne nähere Begründung auf ein Verhältnis 3 : 1 zu ihren Gunsten im Falle der Haftungsbejahung begehren, bestehen keine Bedenken (vgl ZVR 1992/82 ebenfalls zwischen einem beim Aussteigen aus einem Liftsessel ungeschickten Liftbenützer und dem Betriebsunternehmer, den die Betriebsgefahrhaftung nach dem EKHG trifft).Auch gegen die - ohnedies immer einzelfallabhängige - Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1, deren Abänderung die Revisionswerber ohne nähere Begründung auf ein Verhältnis 3 : 1 zu ihren Gunsten im Falle der Haftungsbejahung begehren, bestehen keine Bedenken vergleiche ZVR 1992/82 ebenfalls zwischen einem beim Aussteigen aus einem Liftsessel ungeschickten Liftbenützer und dem Betriebsunternehmer, den die Betriebsgefahrhaftung nach dem EKHG trifft).
Letztlich ist auch die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Letztlich ist auch die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.
Textnummer
E57438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00059.00S.0316.000Im RIS seit
15.04.2000Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015