Norm
EKHG §2Rechtssatz
Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach § 9 oder § 9 a EKHG ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016