Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie von... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2
Rechtssatz: Die für den Grundtatbestand nach § 82 Abs 2 StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte. Entscheidungstexte 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2StGB §82 Abs3
Rechtssatz: Beim Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig. Entscheidungstexte 14 Os 69/94 Entscheidungstext OGH 18.08.1994 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden die am 11.Juli 1963 geborene Hausfrau Andrea Margaretha P*** und (ihr Ehemann) der am 26. Dezember 1964 geborene Detlef Heinz-Peter P*** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit zwischen September und 17.Oktober 1988 in Ried in der Riedmark ihren am 2.Feber 1988 geborenen Sohn Markus P*** dadurch vorsätzlich getötet, daß sie es unterließen, ihn... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2
Rechtssatz: § 83 Abs 2 StGB setzt - im Gegensatz zu Abs 1 - ua voraus, daß sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungsvorsatz) Vorsatz herbeigeführt wurde. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 105/89 Veröff: SSt 60... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2
Rechtssatz: In einer hilflosen Lage befindet sich, wer außerstande ist, sich ohne fremde Hilfe gegen eine drohende Lebensgefahr zu schützen. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 105/89 Veröff: SSt 60/71 = EvBl 1990/71 S 310 = JBl 1990,262 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 AStGB §82 Abs2
Rechtssatz: Die Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung (durch ausreichende Versorgung eines Kleinkindes mit Nahrung) entspricht dem Begriff des Imstichlassens. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 105/89 Veröff: EvBl 1990/71 S 310 = JBl 1990,262 = SSt 60/71 Eu... mehr lesen...
Norm: StGB §2 AStGB §82 Abs2
Rechtssatz: Die Hilflosigkeit eines achteinhalb Monate alten Kleinkindes ergibt sich schon aus dessen Alter; ist es doch um überleben zu können, zur Gänze auf die Hilfe anderer, im Regelfall seiner Eltern, denen insoweit eine Garantenstellung im Sinne des § 2 StGB zukommt, angewiesen. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 AStGB §82 Abs2
Rechtssatz: Beim (bloß) untätig gebliebenen Garanten kommt eine Tatbeurteilung nur nach Abs 2 des § 82 StGB in Betracht. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 105/89 Veröff: EvBl 1990/71 S 310 = JBl 1990,262 = SSt 60/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde die am 27.Oktober 1961 geborene Maria H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (A), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und Abs. 2 (erster bis dritter Fall) StGB (B) und des Vergehens des Quälens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach tötete sie am 16.Feber 1984 in Reichraming - als u... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2StGB §92StGB §93StGB §312
Rechtssatz: Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft. ... mehr lesen...