Norm
StGB §82 Abs2Rechtssatz
Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013