RS OGH 1989/11/8 14Os105/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

StGB §82 Abs2

Rechtssatz

§ 83 Abs 2 StGB setzt - im Gegensatz zu Abs 1 - ua voraus, daß sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungsvorsatz) Vorsatz herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092345

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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