Norm
StGB §82 Abs2Rechtssatz
§ 83 Abs 2 StGB setzt - im Gegensatz zu Abs 1 - ua voraus, daß sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungsvorsatz) Vorsatz herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092345Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_009