RS OGH 1989/11/8 14Os105/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

StGB §82 Abs2

Rechtssatz

In einer hilflosen Lage befindet sich, wer außerstande ist, sich ohne fremde Hilfe gegen eine drohende Lebensgefahr zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092333

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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