Norm: StGB §5 Abs1 B
Rechtssatz: Bedingter Vorsatz im Sinne des § 1 StG (nunmehr § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) setzt voraus, daß der Täter das verbrecherische Übel bedacht und beschlossen hat, wobei er sich dasselbe zumindest als eine mögliche Folge eines Verhaltens vorstellt, trotz dieser Vorstellung auf die Gefahr hin handelt, daß die von ihm ernstlich für möglich gehaltene Unrechtsfolge auch wirklich eintritt, und sich damit abfindet (9 O... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §127 C
Rechtssatz: Beim versuchten Diebstahl ist dem Täter der Schaden zuzurechnen, der im Falle des Gelingens seiner Tat angerichtet worden wäre, selbst wenn dessen Höhe seine Erwartung übertroffen hätte. Denn wer aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut einen Schaden in Kauf nimmt, handelt auch vorsätzlich (dolus eventualis). Nur dann, wenn erwiesen wird, daß der Dieb die vorhandenen Sachen auf keinen ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 B
Rechtssatz: Dolus eventualis genügt auch für Absichtsdelikte. Entscheidungstexte 9 Os 142/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1970 9 Os 142/68 Beisatz: Vgl nunmehr die Definition der "Absicht in § 5 Abs 2 StGB "Absichtsdelikte" erfordern keine Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB, sodaß die Bezeichnung in Hinkunft nicht mehr zutreffend ist. Absichtsdelikte sind i... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: "Wissen-müssen" oder "Rechnen-müssen" ist dem "Wissen" nicht gleichzuhalten, ebenso nicht dem "In Kauf Nehmen"; die Feststellung des "Wissenmüssens" reicht für die Annahme des bedingten bösen Vorsatzes nicht aus. Entscheidungstexte 12 Os 74/69 Entscheidungstext OGH 30.04.1969 12 Os 74/69 12 Os 9... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §146 C2
Rechtssatz: Die Inkaufnahme von Rückzahlungsschwierigkeiten stellt an sich noch nicht die Billigung der Schädigung der Gläubiger dar, denn der Täter könnte auch im Vertrauen darauf gehandelt haben, daß es ihm gelingen werde, seine als möglich bedachte und in Kauf genommene schwierige finanzielle Situation zu meistern. Entscheidungstexte 11 Os 212/68 Ent... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §206. StGB §207
Rechtssatz: Die Angaben des Angeklagten, er habe sich über das Alter des Mädchens keine Gedanken gemacht, reichen nicht zur
Begründung: des dolus eventualis aus. Entscheidungstexte 12 Os 157/65 Entscheidungstext OGH 12.11.1965 12 Os 157/65 9 Os 167/77 Entscheidungstext OGH 13.12.1977 9 O... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 B
Rechtssatz: Allgemeine Redewendungen, daß der Angeklagte sich hätte Gedanken machen können oder müssen, reichen keineswegs zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes aus, zumal auch bedingter böser Vorsatz erfordert, daß der Täter den Eintritt eines strafgesetzwidrigen Erfolges bedacht und in Kauf genommen hat. Formulierungen dieser Art bezeichnen lediglich ein fahrlässiges Vorgehen des Täters. ... mehr lesen...