Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Gründe: Gottlieb H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 17. Mai 1973, GZ 10 Vr 611/73-31, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubmordes nach §§ 134, 135 Z 1 StG nach § 136 StG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er von dieser Strafe über 23 Jahre verbüßt hatte und eine bedingte Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt va im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen und die Art der Tathandlungen sowie aus generalpr... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4
Rechtssatz: Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des zweiten und dritten Satzes des § 46 Abs 4 StGB ausgeschlossen. Entscheidungstexte 11 Os 124/91 Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 124/91 ... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.Juni 1988, 2 BE 518/88 (nunmehr 18 c BE 1070/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), wurde der am 13.Juli 1963 geborene Mario H*** mit Wirkung vom selben Tag aus drei Freiheitsstrafen (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1983, 2 a Vr 9497/83, sechs Monate; vom 15. November 1984, 2 d Vr 2268/84, vier Jahre; vom 24.Oktober 1985, 2 a E Vr 6932/85, fünf Monate) mit einem Strafres... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StVG §1 Z5
Rechtssatz: Durch die Überstellung eines Strafgefangenen in Untersuchungshaft wird der Strafvollzug unterbrochen. Eine zuvor bereits zur Gänze verbüßte Strafe ist demnach nicht im Sinne des (unmittelbar aufeinanderfolgende Strafvollzüge voraussetzenden) § 46 Abs 4 erster Satz StGB in die für die bedingte Entlassung maßgebliche Gesamtdauer einzurechnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Februar 1965 geborene Hans Peter S*** wurde mit dem (im zweiten Rechtsgang erflossenen) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1988, GZ 28 Vr 622/88-30, (wegen des Verbrechens nach den §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und anderer Delikte) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.April 1989, AZ 11 Os 22/89, bestätigt (ON 37 des Vr-Aktes). Die Freiheitsstrafe wurde sogleich nach Urt... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StPO §352 ff
Rechtssatz: Ein der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglicher Beschluß über die bedingte Entlassung, der im Zeitpunkt seiner Fassung der Sachlage und Rechtslage entsprach, kann im Zug einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein im Entscheidungszeitpunkt unbeachtlicher (aber bekannter) Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, später durch den rech... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4
Rechtssatz: Wird eine Person sofort nach der bedingten Entlassung aus einer Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft genommen und diese Untersuchungshaft dann auf eine später ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet, liegt eine nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut geforderte nahtlose zeitliche Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Strafvollzüge (arg "unmittelbar nacheinander") nicht vor. Ents... mehr lesen...