RS OGH 1991/10/29 11Os124/91

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Norm

StGB §46 Abs4

Rechtssatz

Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des zweiten und dritten Satzes des § 46 Abs 4 StGB ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091839

Dokumentnummer

JJR_19911029_OGH0002_0110OS00124_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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