Norm
StGB §46 Abs4Rechtssatz
Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, ist nach dem klaren Wortlaut des zweiten und dritten Satzes des § 46 Abs 4 StGB ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091839Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0110OS00124_9100000_001