Norm
StGB §46 Abs4Rechtssatz
Durch die Überstellung eines Strafgefangenen in Untersuchungshaft wird der Strafvollzug unterbrochen. Eine zuvor bereits zur Gänze verbüßte Strafe ist demnach nicht im Sinne des (unmittelbar aufeinanderfolgende Strafvollzüge voraussetzenden) § 46 Abs 4 erster Satz StGB in die für die bedingte Entlassung maßgebliche Gesamtdauer einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087291Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0140OS00033_9000000_001