Norm
StGB §46 Abs4Rechtssatz
Wird eine Person sofort nach der bedingten Entlassung aus einer Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft genommen und diese Untersuchungshaft dann auf eine später ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet, liegt eine nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut geforderte nahtlose zeitliche Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Strafvollzüge (arg "unmittelbar nacheinander") nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091828Dokumentnummer
JJR_19890808_OGH0002_0110OS00080_8900000_002