Rechtssatz: Nach § 84 Abs2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs3 litf (für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen ..)). Eine solche lag hier nicht vor, was jeweils auch zutreffend als negatives Tatbestandsmerkmal in den
Spruch: der Erstbehörde aufgenommen wurde. Diesem Wortlaut folgt, dass der Gesetzgeber dar... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandliche Handlungseinheit zum Unterschied vom Fortsetzungszusammenhang beim sogenannten fortgesetzten Delikt. Strafbemessung: Zusammenfassung der erstbehördlichen Einzelstrafen als Folge einer Zusammenfassung von Teilschuldsprüchen ist mit dem Verschlechterungsverbot des § 51 Abs6 VStG (?keine höhere Strafe?) durchaus vereinbar, weil insofern eine Gesamtbetrachtung und keine Einzelbetrachtung sinnvoll erscheint. mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zu beiden Fakten als maßgebend zugrundegelegte Sachverhalt als solcher ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen und unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. Der Berufungswerber bekämpft auch nicht die Annahme einer zweimaligen Übertretung der Gebotsnorm des § 4 Abs.3 erster Satz ArbIG und schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde an. Danach steht die Tatbestandsmä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...
Beachte VwSen-220903 v. 10.7.1996; VwSen-221060 v. 3.2.1995 Rechtssatz: Gegen die Erfüllung des objektiven Tatbildes sowie gegen die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist auch in der Verhandlung nichts vorgebracht worden. Insgesamt steht die Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen fest. Die spruchmäßig allein als verletzt zugrundegelegte Verbotsnorm des § 43 Abs.1 BArbSchV verlangt als wesentliches Tatmerkmal, daß auf den Beginn der Dacharbeiten abzustellen ist. Anders als in dem den... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz, sofern die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung bildet, mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Gemäß § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, sofern kein Verbot beste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Übe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20.2.1992, Zl 3- -91, wurde Herr Ing E F gemäß §28 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer) der Firma Dr E F GesmbH mit dem Sitz in **** E, *******gasse 5, zu verantworten hat, daß vom 1.2.1991 b... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 28.3.1991 bis 4.4.1991 im Gemeindegebiet von xx im Landschaftsschutzgebiet auf den Grundstücken Nr und Grabungsarbeiten ohne naturschutzbehördliche Bewilligung und eine Baggerung im Grundwasserbereich ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. Es wurden Geldstrafen von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 3 Tage) verhängt. Da bei der vorgeworfenen Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit des Vermieters wegen Prostitution, wenn dieser im Wissen um das Bestehen eines Prostitutionsverbotes für das Mietobjekt keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um die tatsächliche Ausübung der Prostitution in diesem hintanzuhalten, sondern sich diesbezüglich völlig gleichgültig verhält. Beihilfe als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z. 3 StGB. Bloßes Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns als Milderungsgrund iSd § 34 Z. 5 StGB. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbemessung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h im Ortsgebiet und 30 km/h auf einer Freilandstraße sowie Überholen auf einem ungeregelten Schutzweg. Auslagen für den Lebensaufwand treffen grundsätzlich jeden und rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 % und 80 % stellt keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB dar, jedoch eine gravierende Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit ... mehr lesen...