Norm: StGB §323 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 323 StGB Verweisungen: Vgl auch § 1 StGB und § 61 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102640 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00323_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §1 Abs2StGB §56StGB §323
Rechtssatz: War die 6-Wochenfrist des § 4 Abs 1 BedVG bereits vor dem 01.01.1975 abgelaufen, so hatte das Inkrafttreten des § 56 StGB (6-Monatsfrist) keine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Folge (I 1 Abs 2 StGB). Entscheidungstexte 10 Os 123/75 Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 123/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §323
Rechtssatz: Es gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, wenn das Gericht in einem nach dem 01.01.1975 gefällten Urteil, in dem die Strafdrohung des StG zu Recht angewendet wurde, entgegen § 323 Abs 1 nicht § 28 StGB, sondern § 34 StG herangezogen und überdies anstatt der richtigerweise zu verhängenden Strafart "schwerer Kerker" auf "Freiheitsstrafe" erkannt hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §19StGB §37StGB §323
Rechtssatz: Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der §§ 323 Abs 1 StGB (§ 323 Abs 2, 2.Satz StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem § 19 StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Entscheidungstexte 11 Os 20/75 Entscheidungstext OGH 24.04.1975 11 O... mehr lesen...
Norm: StGB §323
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Anordnungen des § 323 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB ist höchstens eine Besserstellung, niemals aber eine Schlechterstellung des Täters gegenüber der bisherigen Rechtslage. Entscheidungstexte 9 Os 1/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 9 Os 1/75 Veröff: EvBl 1975/214 S 472 9 Os 111... mehr lesen...
Norm: StGB §28 GStGB §323
Rechtssatz: Ist nach Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Strafe neu zu bemessen, so ist bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen § 28 StGB anzuwenden, wobei die höchste Strafe auch eine Strafdrohung des StG 1945 sein kann. Entscheidungstexte 13 Os 132/74 Entscheidungstext OGH 30.01.1975 13 Os 132/74 Veröff: JBl 1975,269 = EvBl 1975/234 S 49... mehr lesen...
Norm: StRAG ArtIX Abs2StGB §322StGB §323
Rechtssatz: Bei Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein vor dem 01.01.1975 gefälltes Strafurteil, hat bei Stattgebung der Berufung die Strafzumessung - auch hinsichtlich der Strafart, allerdings ohne Ausspruch von Verschärfungen - nach altem Gesetz zu erfolgen. Entscheidungstexte 11 Os 119/74 Entscheidungstext OGH 24.01.1975 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §323
Rechtssatz: § 323 Abs 1 StGB ist in Fällen, in denen das Urteil erster Instanz vor dem Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, grundsätzlich nicht anzuwenden; eine Anwendung dieser Bestimmung (und damit der darin zitierten Bestimmungen des StGB) kommt nur in Frage, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird (§ 323 Abs 2 zweiter Satz StGB). Entscheidungstexte 13 Os 13... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §322 Abs4StGB §323
Rechtssatz: Bleibt der Schuldspruch eines angefochtenen Urteils, das in erster Instanz vor Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, unberührt, so sind bei der Entscheidung über die Berufung (Strafberufung) die in § 323 Abs 1 StGB angeführten Bestimmungen des StGB nicht anzuwenden. Es ist vielmehr das StG bzw das BedVG zugrundezulegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §323
Rechtssatz: Die zum StRÄG 1971 ergangene Entscheidung des OGH vom 06.03.1972, 13 Os 5/72, verstärkter Senat, (JBl 1972,481 = EvBl 1972/106 = RZ 1972,130) ist auf das StGB nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 13 Os 133/74 Entscheidungstext OGH 09.01.1975 13 Os 133/74 Veröff: EvBl 1975/56 S 105 = JBl 1975,330 (Liebscher) = RZ 1975/11 S 25 ... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StGB §323
Rechtssatz: Diese Gesetzesstelle (Anmerkung: Art IX KPStG) ermöglicht die Anwendung des milderen neuen Rechts bezüglich der Strafe auch noch im (Strafverfahren) Berufungsverfahren, sofern nicht Übergangsbestimmungen Gegenteiliges bestimmen. Entscheidungstexte 13 Os 5/72 Entscheidungstext OGH 06.03.1972 13 Os 5/72 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1972/106... mehr lesen...