Norm
StGB §323Rechtssatz
§ 323 Abs 1 StGB ist in Fällen, in denen das Urteil erster Instanz vor dem Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, grundsätzlich nicht anzuwenden; eine Anwendung dieser Bestimmung (und damit der darin zitierten Bestimmungen des StGB) kommt nur in Frage, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird (§ 323 Abs 2 zweiter Satz StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096450Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0130OS00133_7400000_003