Norm
StRAG ArtIX Abs2Rechtssatz
Bei Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein vor dem 01.01.1975 gefälltes Strafurteil, hat bei Stattgebung der Berufung die Strafzumessung - auch hinsichtlich der Strafart, allerdings ohne Ausspruch von Verschärfungen - nach altem Gesetz zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087447Dokumentnummer
JJR_19750124_OGH0002_0110OS00119_7400000_001